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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Den als Stations-Kontrolöre in Trier beziehungsweise Frankfurt a. M. fungirenden Zoll-Inspektoren
Dolhopf und von Peritzhoff ist von der Königlich bayerischen Regierung der Titel Ober-Zoll-Inspektor
verliehen worden.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. v. Mts. beschlossen, daß die Mindestmenge, für welche
bei der Ausfuhr alkoholhaltiger Essenzen in Gemäßheit des Bundesrathsbeschlusses vom 12. Juli 1888
(Central-Blatt für 1888 S. 459 unter IIf) Steuervergütung gewährt werden kann, auf 10 Liter herab-
gesetzt wird.
Berlin, den 10. November 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober d. J. beschlossen, dem §. 17 Absatz 2 des
Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken, (Central-Blatt für 1887
Seite 419) an Stelle der bisherigen die folgende Fassung zu geben:
Das Hauptamt führt über die ertheilten besonderen Bewilligungen (§. 5) ein Notizbuch
und stellt vierteljährlich oder, sofern ein Bedürfniß hierzu vorliegt, monatlich eine Liquidation
über die zu zahlende Steuervergütung nach der Anlage R 8 auf. «
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober d. J. folgenden Beschluß gefaßt:
Die in Gemäßheit der Ziffer II der Bestimmungen, betreffend die Statistik der Branntwein-
brennereien und der Branntweinbesteuerung — Bundesrathsbeschluß vom 24. Januar 1889 —,
nach dem Muster der Anlage 7 aufzustellenden, bisher dem Reichsschatzamt mitgetheilten Nach-
— weisungen sind fortan nach Maßgabe der Vorschriften unter Ziffer 2 daselbst“) zu behandeln
und demzufolge von den Direktivbehörden an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
Das Muster Anlage 7 erhält am Kopfe folgende Aufschriften (wie Anlage 1):
Bundesstaat: Hauptamtsbezirk:
Verwaltungsbezirk (für Preußen): Einsendungstermiue:
für die Hauptämter bis zum 1. Februar,
für die Direktivbehörden bis zum 15. März des
folgenden Jahres. «
V)Vgl.Central-Blattfür1889S.209.
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