Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

*'i

das  unterm  F.  August  #3„  eröffnete
Purifkbations-Erbenntniß  nach  vorheriger
  Wieder-Einsehung  des  Antiischen
Theils  in  den  vorigen  Stand  gegen
Versäumung  der  Rothfrist  zu  Einlegung
der  Ation  gegen  das  Erstere,  unter
Vergleichung  der  Proceß-Kesien  beider
Instanzen,  abgeändert.

An  demselben  Tage  wurde  in  der
Ationssache  von  dem  Stadtgerichte
Stuttgart  zwischen  der  Curatel  der
durchlauchtigsten  Descendenz  des  Prinzen
  Paul  ven  Wöürttemberg  Königl.
Hoheit,  Kl.,  Antin,  und  dem  Vorkäu-=fer
  Erno  zu  Stuttgart  und  Consorten,
Bebl.,  Auen,  Bürgschafts-Forderung
betreffend,  die  Antin  mit  ihrem  Gesuche
um  Wieder-Einsehung  in  den  vorigen
Stand  gegen  die  Versäumung  der
Nothfrist  zu  Anmeldung  der  Ation  gegen
  das  erstrichterliche  Erkenntniß  de
publ.  6.  November  1820  unter  Verurtheilung
  in  die  Proceß-Kosten  abgewiesen,
  und  ausgesprochen,  daß  es  bei  dem
unterm  9.  Februar  18-:  hierorts  gefällten
  abweisenden  Erkenntnisse  sein  Verbleiben
  habe.

In  der  Arionssache  von  dem  O.  A.Gerichte

  Besigheim  zwischen  dem  Holzfactor
Eller  zu  Bietigheim,  Bekl.,  Anten,
Wieder-Anten,  und  Chriftian  Schäfer

577

und  Consorten  von  da,  Kl.,  Aten,
Wieder-Aten,  Wasserleitungs-Gerechtigkeit
  betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses
  vom  23.  April,  publ.  den  15.
Mai,  die  Berufung  wegen  verschumter
Nothfrisi  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  unter  Verurtheilung  des  Anten
in  die  Kosten  dieser  Instanz  für  verlassen
  erklárt.  (d.  21.  Mai.)

7.  In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gerichte

  Ludwigoburg  zwischen  den  Philipp
Rierhmüller'schen  Eheleuten  zu  Aldingen,
  Kl.,  Anten,  und  Michael  Brekle
und  Consorten  von  da,  Bekl.,  Aten,
Arbeitslohns  =  Forderung  betreffend,
wurde  vermoge  Beschlusses  vom  27.
April,  publ.  17.  Mai,  die  Berufung
wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
Beschwerde  abgewiesen,  unter  Verurtheilung
  der  Anten  in  die  Kosten  dieser
Instanz.  (d.  25.  Mai.)

8.  Unter  dem  26.  Mai  wurde  in  der

Rechtssache  zwischen  der  Freiherrlich
von  Massenbach'schen  Rentbeamtung  zu
Massenbach,  Kl.,  und  dem  Großherzoglich
  Badenschen  Geheimen  Rath  Grafen
  von  Degenfeld-Schomburg  zu  Schomburg,
  Bekl.,  Handlohnsforderung  betreffend,
  die  Kl.  mit  ihrer  Klaze  mit  Vorbehalt
  eines  Beweises  unter  Vergleichung
der  Kosten  des  Processes  abgewiesen.