Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

219

8.  29.

Beschwerden,  welche  die  Vertreter  eines  Verpflegten  in  Beziehung  auf  dessen  Behandlung
  an  den  ärztlichen  Vorstand  oder  die  Aufsichts-Behörde  bringen,  sind  sorgfältig  zu  erörtern,
  und  es  ist  den  Beschwerveführern  motivirter  Bescheid  zu  geben.

8.  30.

Die  Aufsichts-Behörde  wird  periodisch  eine  genaue  Revision  der  Anstalt  und  der  in  derselben

  stattfindenden  Behandiung  der  Verpflegten  vornehmen  lassen.
4)  Austritt  aus  der  Anstalt.
g.  31.
Die  Entlassung  eines  Pfleglings  aus  der  Anstalt  tritt  unbedingt  ein  im  Falle  unzweifelhafter
  Wiedergenesung.
Vor  erfolgter  Genesung  kann
1)  Amtshalber,  namentlich  im  Falle  eintretender  Collisionen  für  die  Befriedigung  vringender

  Aufnahmegesuche,  die  Entlassung

a)  von  solchen  Pfleglingen,  welche,  ursprünglich  nicht  der  Kategorie  der  Gefährlicheren
  angehörend,  im  Laufe  der  Zeit  in  einen  beruhigten,  sie  für  die  Verpflegung
in  Ortsanstalten  oder  in  Familien  geeignet  machenden  Zustand  übergegangen
sind,  oder

b)  von  solchen  Pfleglingen,  die  überhaupt  nicht  aus  medieinisch  pollzeilichen  Gründen,
sondern  zum  einfachen  Zweck  der  Verpflegung  auf  ihre  eigenen  oder  ihrer  Privatvertreter
  Kosten  der  Anstalt  übergeben  worden  finr,  verfügt  werden.

Wenn  Pfleglinge  der  ersten  Kategorie  ganz  oder  zum  größeren  Theil  aus
öffentlichen  Kassen  unterhalten  werden,  so  muß  der  Entlassung  ein  befriedigendes
Erkenntniß,  beziehungsweise  eine  Anordnung  der  Bezirks-Behörde  über  die  anderwärtige
  Verpflegung,  in  welche  die  Kranken  nach  ver  Entlassung  eintreten  sollen,
vorausgehen,  und  der  Aufjhts-Commission  vorgelegt  werden.

Die  Entlassung  von  Pfleglingen  beider  Arten  darf  in  dem  Falle,  wenn  in
dem  Krankheitszustande  derselben  gerade  eine  für  die  Genesung  günstig  erscheinende
Veränderung  eingetreten  wäre,  nicht  vor  dem  Ablauf  der  Entwicklung  dieser  kritischen
  Vorgänge  vollzogen  werden.

2.)  Auf  den  Wunsch  und  das  Ansuchen  ihrer  Vertreter  werden  Pfleglinge,  welche  in  eine
der  unter  1)  bezeichneten  Kategorien  fallen,  jederzeit,  einzig  die  Zeit  des  Verlaufes