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8. 29.
Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpflegten in Beziehung auf dessen Behandlung
an den ärztlichen Vorstand oder die Aufsichts-Behörde bringen, sind sorgfältig zu erörtern,
und es ist den Beschwerveführern motivirter Bescheid zu geben.
8. 30.
Die Aufsichts-Behörde wird periodisch eine genaue Revision der Anstalt und der in derselben
stattfindenden Behandiung der Verpflegten vornehmen lassen.
4) Austritt aus der Anstalt.
g. 31.
Die Entlassung eines Pfleglings aus der Anstalt tritt unbedingt ein im Falle unzweifelhafter
Wiedergenesung.
Vor erfolgter Genesung kann
1) Amtshalber, namentlich im Falle eintretender Collisionen für die Befriedigung vringender
Aufnahmegesuche, die Entlassung
a) von solchen Pfleglingen, welche, ursprünglich nicht der Kategorie der Gefährlicheren
angehörend, im Laufe der Zeit in einen beruhigten, sie für die Verpflegung
in Ortsanstalten oder in Familien geeignet machenden Zustand übergegangen
sind, oder
b) von solchen Pfleglingen, die überhaupt nicht aus medieinisch pollzeilichen Gründen,
sondern zum einfachen Zweck der Verpflegung auf ihre eigenen oder ihrer Privatvertreter
Kosten der Anstalt übergeben worden finr, verfügt werden.
Wenn Pfleglinge der ersten Kategorie ganz oder zum größeren Theil aus
öffentlichen Kassen unterhalten werden, so muß der Entlassung ein befriedigendes
Erkenntniß, beziehungsweise eine Anordnung der Bezirks-Behörde über die anderwärtige
Verpflegung, in welche die Kranken nach ver Entlassung eintreten sollen,
vorausgehen, und der Aufjhts-Commission vorgelegt werden.
Die Entlassung von Pfleglingen beider Arten darf in dem Falle, wenn in
dem Krankheitszustande derselben gerade eine für die Genesung günstig erscheinende
Veränderung eingetreten wäre, nicht vor dem Ablauf der Entwicklung dieser kritischen
Vorgänge vollzogen werden.
2.) Auf den Wunsch und das Ansuchen ihrer Vertreter werden Pfleglinge, welche in eine
der unter 1) bezeichneten Kategorien fallen, jederzeit, einzig die Zeit des Verlaufes