Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die  Reinschriften  duͤrfen  nicht  ungebuͤhrlich  ausgedehnt  werden,  und  es  muͤssen
auf  eine  Seite  mindestens  zwanzig  Zeilen  und  in  eine  Zeile  (die  Zeilen  der  Rubrik
  ausgenommen)  nicht  unter  zwölf  Sylben  zu  stehen  kommen.

Jedoch  ist  nicht  nur  für  Reisen,  das  Lesen  ausführlicherer  Akten,  Correspondenz
und  andere  außerordentliche  Bemühungen,  eine  besondere  Anrechnung  zulässig,  sondern
es  wird  auch  den  Parteien  gestattet,  mit  den  Schriftverfassern  über  eine  von  der  Taxe
abweichende  (höhere  oder  geringere)  Belohnung  übereinzukommen.

G.  11.

Ihre  schristlichen  Eingaben  haben  die  Bittsteller  dem  zuständigen  (F.  2)  Bezirksamte
  zur  Beiberichts-Erstattung  und  Einsendung  an  Uns  oder  an  Unsere  Behörden
zu  übergeben.  ·

Es  koͤnnen  dieselben  jedoch  ohne  diese  Dazwischenkunft  unmittelbar  an  Uns  oder
an  die  Behoͤrde,  fuͤr  welche  sie  bestimmt  sind,  abgesendet  werden,  wenn  sie  nur  eine
Eriunerung  (Monitorium)  oder  eine  Beschwerde  uͤber  das  zustaͤndige  Bezirksamt  oder
hoͤhere  Stellen  enthalten.

g.  12.

Der  Schriftverfasser,  welcher  es  ganz  oder  theilweise  unterlaͤßt,  seinen  Namen,
Stand  und  Wohnort,  ingleichen  den  Betrag  der  Gebühr,  so  wie  betreffenden  Falles
die,  durch  Unterschrift  der  Partei  zu  bekräftigende,  Bekanntmachung  des  geseslichen
Betrags  an  dieselbe,  am  Schlusse  der  Eingabe  zu  bemerken  (F.  9),  verfüällt  in  eine
Strafe  von  drei  Gulden,  die  von  der  Stelle  angesehbt  wird,  an  welche  die  Eingabe
gerichtet  worden.

Dieselbe  Strase  wird  auch  gegen  den  Bitrsieller  verhängt,  wenn  er  die  von  einem
Andern  aufgeseßte  Schrift,  als  von  sich  selbst  verfaßt,  bezeichner.

K.  15.

Wird  mehr  als  die  (F.  10)  erwähnte  Gebühr  in  Anrechnung  gebracht,  ohne  daß
eine  höhere  Belohnung  durch  Uebereinkunft  festgestellt  worden  wäre,  so  ist  von  dem
Schriftverfasser,  der  bei  einer  größeren  Ueberschreitung  von  der  Behörde  (§.  12)  noch
überdieß  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt  werden  kann,  das  ungebührlich  Bezogene
zurückzugeben.