5. Gemeindeanstalten. b) Leihhaus. 119
wird also durch Leistung an jeden Inhaber des Quittungsbuches
frei, ohne dessen Legitimation prüfen zu müssen;
sie ist aber zur Zahlung an den bloßen Inhaber nicht
verpflichtet.
Die Sparkasse selbst ist keine besondere, neben der
Gemeinde bestehende juristische Person, sondern eine Gemeindeeinrichtung.
Berechtigt und verpflichtet aus Sparkassenforderungen
wird also die Gemeinde direkt. Für
die Vertretung der Sparhkasse gilt dasselbe wie für die
Vertretung anderer Gemeindeanstalten, insbesondere auch
hinsichtlich der Mitwirkung der Stadtverordneten. Die
Gemeinden unterliegen ferner auch wegen der Sparkassen
der staatlichen Aufsicht. Aussichtsbehörden sind also in
revidierten Städten die Kreis-, im übrigen die Amtshauptmannschaften.
— Ein Sparkassengesetz gibt es noch nicht,
dagegen regeln Alinisterialverordnungen das Sparkassenwesen
und oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen
geben Leitsätze an die Hand.
b) Leihhaus.
Leihhäuser oder Leihämter, die zumeist nur in großen
Gemeinden bestehen, sind ebenfalls Gemeindeanstalten.
Uber ihre Zwechmäßigkeit läßt sich streiten, indessen
bieten sie immerhin eine Gewähr gegen Ubervorteilung
Geldbedürftiger durch private Pfandleiher. Ein Leihamt
hat den Zweck, unter Gewährleistung durch die Gemeinde
gegen Pfandbestellung Geld auszuleihen. Die
näheren Bestimmungen trifft jede Gemeinde in der Leihhausordnung.
Als Pfänder werden Gold= und Silbersachen,
Uhren, Schmucksachen, Porzellan, Wertpapiere,
Sparkassenbücher, Kleider= und Wäschestücke u. dgl. angenommen.
Die Pfänder werden durch Taxatoren abgeschätzt.
In der Regel werden Pfänder nur zu 2/8
des Taxwertes beliehen. Wertpapiere, Gold= und Silbersachen,
Sparkassenbücher werden höher beliehen. Uber
jede Verpfändung wird ein Pfandschein ausgestellt. Die
gewährten Darlehen sind im allgemeinen zu 6 bis 8%