Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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d)  Die  Zuweisung  der  einzelnen  Amtsorte  geschieht  durch  den
Oberamts-Richter.

e)  Für  gedachte  Stellvertretung  haben  weder  die  Notare  noch
der  Gerichts-Abtuar  eine  Belohnung  anzusprechen.  Dagegen
gebührt  denselben  für  ihre  etwaigen  Auslagen  eine  Entschädigung,
  die  don  dem  Betrage  des  dem  verhinderten  Notar  ausgesehten
  Reise=  und  Kanzlei-Kosten=  Aversum  entnommen
wird.

1)  Dauert  die  Verhinderung  länger  als  vierzehn  Tage,  so  hat
der  Oberamts-Richter  wegen  Bestellung  des  Amts  dem  vorgesehzten
  Gerichtshofe  Anträge  zu  erstatten.  In  Ansehung  der
hiedurch  allenfalls  verursachten  Kosten  kommen  die  Bestimmungen
  der  Dienst=  Pragzmatik  K.  16  analog  in  Anwendung.

»  Art.  XV.
Verbaͤltniß  des  Gerichts-Notars  zum  Waisengericht  und  Gemeinde-Rathe.
Für  die  vom  Gerichts-Notar  unter  Mitwirkung  des  Waisengerichts  oder  Gemeinde-Rathes  besorgten
  Geschäfte,  so  wie  für  jede  diesfällige  Versäumniß  ist  derselbe  nach  den  oben  Art.  VI  enwickelten
  Grundsätzen  in  Gemeinschaft  mit  dem  Waisengericht  oder  Gemeinde=  Nathe  verantwortlich.
Art.  XVI.  «  «
Verhältniß  zu  den  hoͤhern  Stellen.
Mit  Ansnahme  der  im  Art.  X  angeführten  Verwaltungs-  Geschaͤfte  ist  der  Gerichts-Notar  in  jeder
Beziehung  dem  Oberamts-Gericht  und  den  höhern  Justizstellen  untergeordnet.
.  a253.
die  Bestimmungen  des  Art.  XVI  erhalten  durch-  den  K.  16  der  gegenwärtigen,
  sp  wie  durch  den  J.  3  der  Verordnung  vom  21.  März  1826
nähere  Erläuterung.
Art.  XVII.
Geschäfts-Berichte  der  Gerichts-Notarien.,
*  Ueber  den  Forkgang  seiner  Geschäfte  hat  der  Gerichts--Rorar  pon  drei  zu  drei  Monaten  einen
ausführlichen  Arbeits-Bericht  an  das  Oberamts-Gericht  zu  erstatten,  worin
)  die  vom  voriges  Vierfeljahr,  im  Rüchstande  gebliebenen
b)  die  während  des  letzten  Vierteljahrs  neu  verfallenen,