Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

Präsidialvorlagen.

 

Man  unterscheidet  bekanntlich  Anträge,  die  dem  Bundesrat
vom  Reichskanzler,  als  sogenannte  Präsidialvorlagen  und
solche,  die  dem  Bundesrat  als  preußische  Anträge  zugehen.
Im  Herbst  1892  gab  es  einen  heißen  Kampf  zwischen  den  Parteien,
als  es  hieß:  die  Militärvorlage  sei  dem  preußischen  Ministerium
nur  zur  Kenntnisnahme,  nicht  zur  Beurteilung  mitgeteilt
worden.  In  einem  Teil  der  Presse,  insbesondere  der  „National=Zeitung",
  wurde  über  dieses  Verfahren  lebhaft  Klage  geführt.

In  der  „Nordd.  Allgem.  Ztg.“  wurde  darauf  geantwortet:

„Es  ist  diesmal  nicht  anders  verfahren  worden,  wie  seither
bei  allen  Militärvorlagen.  Hat  der  preußische  Kriegsminister
die  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  zur  Ausarbeitung
eines  eingreifenden  Militärgesetzes,  so  setzt  er  sich  zunächst  mit
den  übrigen  deutschen  Kriegsministern  in  Verbindung,  um  deren
Ansichten  und  Wünsche  kennen  zu  lernen.  Ist  seine  Arbeit  soweit
  gereift,  daß  sich  übersehen  läßt,  ob  und  welche  finanzielle
Wirkung  sie  haben  würde,  so  tritt  er  mit  dem  Reichsschatzamt
in  Verkehr,  welches  nun  seinerseits  in  wichtigen  Fällen  ebenfalls
zunächst  die  Verständigung  mit  den  korrespondierenden  Finanzbehörden
  der  Einzelstaaten  durch  schriftlichen  Verkehr  oder  durch
mündliche  Rücksprache  zu  suchen  pflegt.  Ist  dann  ein  Einverständnis
  erzielt,  oder  ein  Entschluß  gefaßt,  so  wird  die  Genehmigung
  des  Kaisers  zur  Einbringung  der  Vorlage  in  den
Bundesrat  als  Präsidialvorlage  durch  den  Reichskanzler  erbeten.“