Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. d. M. beschlossen, daß vom 1. September d. J. ab in 
den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Aenderungen 
einzutreten haben: 
  
  
  
  
  
Lau= Nummer Tarasätze. 
Benennung Art Prozente des Brutto- 
fende des . 
der der gewichts. 
Num-- Zoll- Gegenständ Umschließ 
egenstände. mschließung. 
mer. tarifs. Bisher. Künftig. 
1. 2. 3. 4. 5. l 6. 
1. 25024Schaumweina Körbe im Bruttogewicht von 13 15 
40 kg und darunter. l 
2. - Desgleichen. Körbe im Bruttogewicht von 13 141 
mehr als 40 kg. 
3. 26p 1In Blechgefäßen eingemachte Kisten. 20 13 
2c. Gemüse und Früchte, 
einschließlich Obst. 
4. - In Blechgefäßen eingemachte Kisten. 20 15 
2c. Austern und Hummern. « 
5. 26iParaffin. Fässer. 13 9 
  
  
  
  
  
Berlin, den 17. Juli 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. d. M. beschlossen, daß bis auf Weiteres 
1. bezüglich der zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten nach der nebst zwei Anlagen 
nachstehend abgedruckten Anweisung zu verfahren ist; 
2. de- Reichskanzler die Feststellung, Vertheilung und Erneuerung der Mustertypen über- 
lassen wird. 
Berlin, den 18. Juli 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Anmeisung 
zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten. 
  
Bei der Eingangsabfertigung von Kleie, sowie bei der zollamtlichen Abfertigung von Mehl, 
welches mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder auf Ertheilung eines Einfuhrscheines zur Ausfuhr an- 
gemeldet wird, findet bis auf Weiteres das Typenverfahren Anwendung. 
Zu diesem Zweck wird den betheiligten Zollstellen eine entsprechende Anzahl von Mustertypen 
— Naturtypen und Typenbilder — überwiesen. 
Die Typen sind der zollamtlichen Abfertigung dergestalt zu Grunde zu legen, daß 
1. Roggen= und Weizenmehl von geringerer Beschaffenheit als die betreffenden Typen zur 
Entlastung eines Zollkontos oder zur Ertheilung eines Einfuhrscheines fernerhin nicht zu- 
zulassen, beim Eingange jedoch als Mehl zur Verzollung zu ziehen ist; 
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