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Diese Laternen müssen es ermöglichen, daß die Fahrbahn auf mindestens
20 m vor dem Wagen durch den Führer übersehen werden kann.
Bei Kraftfahrrädern genügt eine solche Laterne.
§ 8. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, auf dem
der Name oder die Firma des Fabrikanten, die Anzahl der Pferdekräfte der
Maschine und das Eigengewicht des Wagens angegeben ist.
¹) § 9. Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem öffentliche Wege befahren
werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus einer
Bezeichnung der Provinz, in welcher das Fahrzeug polizeilich registriert ist (für
die Provinz Schlesien der Buchstabe K) und einer Erkennungsnummer besteht.
Das Kennzeichen ist auf der Rückseite des Fahrzeuges nach außen hin an leicht
sichtbarer Stelle auf der Wandung des Fahrzeuges selbst oder einer mit dieser
fest verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche auf weißem Grunde in
schwarzer, 12 cm hoher und im Grundstrich 2 cm starker Schrift anzubringen
und bei Dunkelheit zu beleuchten. Der einen Teil des Kennzeichens ausmachende
Buchstabe muß über der Erkennungsnummer stehen und der Abstand zwischen
beiden und zwischen den Ziffern der Erkennungsnummer 2 cm betragen. Die
Anbringung von Verzierungen, welche die Lesbarkeit des Kennzeichens beeinträchtigen,
ist unzulässig.
§ 10. Der Antrag auf Zuteilung einer Erkennungsnummer ist an die für
den Wohnort des Eigentümers zuständige Ortspolizeibehörde zu richten.
In dem Antrage ist der Name, der Wohnort und erforderlichenfalls auch
die Wohnung des Eigentümers und des Fabrikanten des Fahrzeuges behufs
Eintragung in eine polizeiliche Liste anzugeben. Bei Fahrzeugen mit Dampfbetrieb,
soweit sie unter diese Verordnung fallen, ist von dem Antragsteller
außerdem der Nachweis zu führen, daß die für den Betrieb von Dampfkesseln
bestehenden besonderen Vorschriften befolgt sind.
Dem Antrage ist stattzugeben, wenn festgestellt ist, daß das Kraftfahrzeug
den vorgeschriebenen Bestimmungen genügt. Ueber die Zuteilung der Erkennungsnummer
wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 11. Sofern für Fuhrwerke, die dem öffentlichen Personentransport
dienen (Omnibus, Droschken), eine anders geregelte Kennzeichnung vorgeschrieben
ist, behält es bei dieser sein Bewenden.
§ 12. Für vorübergehend in der Provinz Schlesien verwendete Kraftfahrzeuge,
deren Eigentümer an einem Orte seinen Wohnsitz hat, wo die im § 9
vorgeschriebene Bezeichnung nicht erfordert wird, gelten die Bestimmungen dieses
Paragraphen und des § 10 nicht, sofern der Führer durch die Bescheinigung
einer zuständigen Behörde nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem
Wohnort des Eigentümers gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht.
Im Auslande ausgefertigte Bescheinigungen dieser Art müssen mit dem
Anerkennungsvermerke einer deutschen Behörde versehen sein.
§ 13. Auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Gebiet der Gültigkeit
dieser Verordnung befindet, kann der zuständige Regierungspräsident nach erfolgter
Prüfung eine Bescheinigung darüber erteilen, daß eine dem vorgeführten Fahrzeug
entsprechende, fabrikmäßig gefertigte Wagengattung (Type) den Bestimmungen
der §§ 2 und 7 genügt.
§ 14. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges, das einer nach § 13
zugelassenen Wagengattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit
laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung mit der Wirkung
verabfolgen, daß ihre Vorweisung die Ortspolizeibehörde einer besonderen
Prüfung darüber enthebt, ob das Fahrzeug den Vorschriften der §§ 2—7 entspricht.
¹) § 9 in der Fassung der Pol.=V. vom 15. Februar 1902.