Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Diese  Laternen  müssen  es  ermöglichen,  daß  die  Fahrbahn  auf  mindestens
20  m  vor  dem  Wagen  durch  den  Führer  übersehen  werden  kann.

Bei  Kraftfahrrädern  genügt  eine  solche  Laterne.

§  8.  Jedes  Kraftfahrzeug  muß  mit  einem  Schilde  versehen  sein,  auf  dem
der  Name  oder  die  Firma  des  Fabrikanten,  die  Anzahl  der  Pferdekräfte  der
Maschine  und  das  Eigengewicht  des  Wagens  angegeben  ist.

¹)  §  9.  Jedes  Kraftfahrzeug,  mit  welchem  öffentliche  Wege  befahren
werden,  muß  mit  einem  polizeilichen  Kennzeichen  versehen  sein,  welches  aus  einer
Bezeichnung  der  Provinz,  in  welcher  das  Fahrzeug  polizeilich  registriert  ist  (für
die  Provinz  Schlesien  der  Buchstabe  K)  und  einer  Erkennungsnummer  besteht.
Das  Kennzeichen  ist  auf  der  Rückseite  des  Fahrzeuges  nach  außen  hin  an  leicht
sichtbarer  Stelle  auf  der  Wandung  des  Fahrzeuges  selbst  oder  einer  mit  dieser
fest  verbundenen  Tafel  mit  möglichst  glatter  Oberfläche  auf  weißem  Grunde  in
schwarzer,  12  cm  hoher  und  im  Grundstrich  2  cm  starker  Schrift  anzubringen
und  bei  Dunkelheit  zu  beleuchten.  Der  einen  Teil  des  Kennzeichens  ausmachende
Buchstabe  muß  über  der  Erkennungsnummer  stehen  und  der  Abstand  zwischen
beiden  und  zwischen  den  Ziffern  der  Erkennungsnummer  2  cm  betragen.  Die
Anbringung  von  Verzierungen,  welche  die  Lesbarkeit  des  Kennzeichens  beeinträchtigen,
  ist  unzulässig.

§  10.  Der  Antrag  auf  Zuteilung  einer  Erkennungsnummer  ist  an  die  für
den  Wohnort  des  Eigentümers  zuständige  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

In  dem  Antrage  ist  der  Name,  der  Wohnort  und  erforderlichenfalls  auch
die  Wohnung  des  Eigentümers  und  des  Fabrikanten  des  Fahrzeuges  behufs
Eintragung  in  eine  polizeiliche  Liste  anzugeben.  Bei  Fahrzeugen  mit  Dampfbetrieb,
  soweit  sie  unter  diese  Verordnung  fallen,  ist  von  dem  Antragsteller
außerdem  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  für  den  Betrieb  von  Dampfkesseln
bestehenden  besonderen  Vorschriften  befolgt  sind.

Dem  Antrage  ist  stattzugeben,  wenn  festgestellt  ist,  daß  das  Kraftfahrzeug
den  vorgeschriebenen  Bestimmungen  genügt.  Ueber  die  Zuteilung  der  Erkennungsnummer
  wird  eine  Bescheinigung  ausgestellt.

§  11.  Sofern  für  Fuhrwerke,  die  dem  öffentlichen  Personentransport
dienen  (Omnibus,  Droschken),  eine  anders  geregelte  Kennzeichnung  vorgeschrieben
ist,  behält  es  bei  dieser  sein  Bewenden.

§  12.  Für  vorübergehend  in  der  Provinz  Schlesien  verwendete  Kraftfahrzeuge,
  deren  Eigentümer  an  einem  Orte  seinen  Wohnsitz  hat,  wo  die  im  §  9
vorgeschriebene  Bezeichnung  nicht  erfordert  wird,  gelten  die  Bestimmungen  dieses
Paragraphen  und  des  §  10  nicht,  sofern  der  Führer  durch  die  Bescheinigung
einer  zuständigen  Behörde  nachweisen  kann,  daß  das  Fahrzeug  den  an  dem
Wohnort  des  Eigentümers  gültigen  polizeilichen  Vorschriften  entspricht.

Im  Auslande  ausgefertigte  Bescheinigungen  dieser  Art  müssen  mit  dem
Anerkennungsvermerke  einer  deutschen  Behörde  versehen  sein.

§  13.  Auf  Antrag  einer  Firma,  deren  Sitz  sich  im  Gebiet  der  Gültigkeit
dieser  Verordnung  befindet,  kann  der  zuständige  Regierungspräsident  nach  erfolgter
Prüfung  eine  Bescheinigung  darüber  erteilen,  daß  eine  dem  vorgeführten  Fahrzeug
  entsprechende,  fabrikmäßig  gefertigte  Wagengattung  (Type)  den  Bestimmungen
der  §§  2  und  7  genügt.

§  14.  Bei  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeuges,  das  einer  nach  §  13
zugelassenen  Wagengattung  angehört,  kann  die  Firma  dem  Abnehmer  eine  mit
laufender  Nummer  versehene  Ausfertigung  der  Bescheinigung  mit  der  Wirkung
verabfolgen,  daß  ihre  Vorweisung  die  Ortspolizeibehörde  einer  besonderen
Prüfung  darüber  enthebt,  ob  das  Fahrzeug  den  Vorschriften  der  §§  2—7  entspricht.

¹)  §  9  in  der  Fassung  der  Pol.=V.  vom  15.  Februar  1902.