Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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geber ein falsches Dienstbuch vorlegen, die bereits früher erfolgte Ausstellung eines Dienstbuches ver- 
weigen oder ihr Dienstbuch zum Zwecke der Beschaffung eines neuen Dienstbuches vorsätzlich bei- 
seite schaffen. 
§5 14. Der Gouverneur bestimmt durch Bekanntmachung die Bezirke, auf welche diese Ver- 
ordnung Anwendung findet, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 
. 8 15. Der Gouverneur kann durch Bekanntmachung anordnen, daß auf gewisse Klassen der 
im § 1 genannten Personen die Vorschriften der §5§T 4 (Abs. 3—5), 7, 9, 10 und 11 dieser Ver- 
ordnung keine Anwendung finden. 
Lome, den 28. April 1914. 
Der Gouverneur. 
J. V.: 
v. Doering. 
Nr. 
Dienstbuch 
für 
Name (sämtliche Namen, Rufname unterstreichen) 
— 
0 
Geschlecht 
3. Alter. 
Heimat. 
# 
Namen und Wohnort der Eltern und der Sippe 
Et 
Beschäftigunng 
Spchulbildung 
. Größe 
— S 
  
S# 
Besondere Keunzeichen (Stammes= und Familienabzeichen) 
  
  
Unterschrift des Inhabers: 
10. Rechter Daumenabdruck. schrif Inhabe 
2 
den 191 
Der Bezirks 
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