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S. 12.
(1) Die Reichsdruckerei (Berlin SW., Oranienstraße Nr. 90 bis 94) verkauft die Formulare zu
den Anmeldescheinen und Erklärungen in Mengen von 100 Exemplaren oder in Vielfachen von Hundert.
Die von der Reichsdruckerei gedruckten Formulare sind mit dem Stempel des Kaeiserlichen Statistischen
Amts versehen. 1
(2) Einzeln werden die Formulare zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von allen Anmeldestellen
verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von den Anmeldeämtern im Grenzbezirk oder im Innern
von denjenigen Anmeldeämtern, welche von den Direktiobehörden dazu beauftragt werden, gegen Er-
stattung der Kosten bezogen werden.
(3) Außerdem verkaufen die Postämter Formulare zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem
Werthzeichen von 5 Pfennig. r
u13.
(1) Die Formulare zu den Anmeldescheinen und Erklärungen können auch von Privatdruckereien
hergestellt werden, doch darf dann weder der Reichsstempel noch die Bezeichnung „Kaiserliches Statistisches
Amt"“ aufgedruckt sein. Im Uebrigen müssen dergleichen Formulare den im §. 11 gegebenen Vorschriften
vollständig entsprechen.
(2) Die Anmeldescheine müssen, wo sie auch angefertigt sein mögen, von gleicher Form, Größe
und Einrichtung sein, wie die in der Reichsdruckerei hergestellten.
(3) Oeffentliche Transportanstalten können die von Privatdruckereien hergestellten Formulare zu
Anmeldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen.
S. 14.
() Ein Anmeldeschein soll in der Regel nur den Inhalt eines einzelnen Frachtbriefes umfassen.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch:
1. bei der Einfuhr die als Anmeldescheine zur Verwendung kommenden Zolldeklarationen
über zollfreie Güter;
2. bei der Ausfuhr Sendungen an verschiedene Empfänger, die von ein und demselben
Absender gleichzeitig über ein und dieselbe Anmeldestelle ausgeführt werden.
(2) In beiden Fällen erfolgt die Berechnung der statistischen Gebühr nach den gebührenpflichtigen
Gesammtmengen. Letztere sind besonders zu bilden für verpackte oder unverpackte Waaren, Massen-
güter und Vieh.
V. Anmeldung der Waaren.
S. 15.
(1) Die Anmeldung liegt dem Waarenführer ob und wird bewirkt durch Uebergabe des Anmelde-
scheins bei der Anmeldestelle.
(2) Die öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern,
haben bei Uebergabe der Anmeldescheine oder Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes und §. 17
Absatz 4) an die Anmeldestellen bei der Ausfuhr stets, bei der Einfuhr, soweit Zolldeklarationen
nicht abgegeben werden, schriftlich zu erklären, daß dieselben alle der Anmeldepflicht unterliegenden
Güter umfassen.
(3) Auf Erfordern sind, soweit dies nicht anderweitig ausdrücklich vorgeschrieben ist, den Anmelde-
stellen alle über die Sendungen vorhandenen Frachtkarten, Ladeverzeichnisse, Schiffsmanifeste 2c. zur Ein-
sichtnahme vorzulegen.
A. Einfauhr.
8. 16.
Das Zollgebiet mit Ausnahme der Freibezirke.
(1) Die statistische Ammeldung der in das Zollgebiet eingehenden Waaren hat gleichzeitig mit der
zollamtlichen Abferligung zu erfolgen und schließt sich hinsichtlich der Angabe über Gattung und Menge
der Waaren den verschiedenen Zollabfertigungsarten an. Die nach dem Vereinszollgesetze über die ein-
gehenden Waaren schriftlich abzugebenden Deklarationen vertreten die Anmeldescheine. In denselben ist
alsdann außer der Gattung und Menge der Waaren das Herkunftsland eventuell das Ursprungs-
land anzugeben.