Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Art.  26.

Demjenigen,  welcher  einen  Arrestbefehl  erwirkt  hat,  stehen  die  nämlichen  Rechte  zu,
welche  das  Gesetz  vom  23.  Februar  1879,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  wegen  Geldforderungen  betreffend,  in  Art.  13  und  Art.  21  Abs.  2  dem  mit
einer  vollstreckkaren  Urkunde  versehenen  Gläubiger  einräumt.

Art.  27.

Der  Antrag  auf  Vollziehung  des  Arrestes  ist  von  der  Partei,  welche  den  Arrestbefehl
erwirkt  hat,  bei  dem  Hypothekenamte  zu  stellen.  In  der  Pfalz  finden  die  Bestimmungen
der  Art.  2148  und  2149  des  pfälzischen  Civilgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Mit  dem  Antrage  ist  der  Arrestbefehl  sowic  der  Nachweis  vorzulegen,  daß  die  in
§  809  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebene  Frist  eingehalten,  und  daß  der
Arrestbefehl  dem  Gerichtsvollzieher  zur  Bewirkung  der  Zustellung  übergeben  oder  der  Gerichtsschreiber
  um  Bewirkung  derselben  ersucht  ist.  In  den  Fällen  der  §#  182  bis  184
der  Civilprozeßordnung  ist  der  Nachweis,  daß  das  Ersuchschreiben  erlassen  ist,  im  Falle
einer  öffentlichen  Zustellung  der  Nachweis,  daß  dieselbe  von  dem  Gerichte  bewilligt  ist,
erforderlich.

Ein  Antrag,  welcher  den  Erfordernissen  des  Abs.  2  nicht  entspricht,  ist  zurückzuweisen.

Art.  28.

Die  Eintragung  hat  in  der  für  Eintragungen  überhaupt  vorgeschriebenen  Weise  nach
Maßgabe  des  Inhalts  des  Arrestbefehls  und  unter  Bezugnahme  auf  diesen  zu  geschehen.
In  der  Pfalz  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  2150  des  pfälzischen  Civilgesetzbuchs  entsprechende
  Anwendung.

Der  Eintrag  muß  insbesondere  den  Anspruch  unter  Angabe  des  Geldbetrags  oder
Geldwerths  bezeichnen  und  den  nach  §  803  der  Ciwvilprozeßordnung  festgestellten  Geldbetrag
  angeben.

Art.  29.

Das  Hypothekenamt  hat  dem  Gegner  des  Antragstellers  von  der  erfolgten  Eintragung
von  Amtswegen  Nachricht  zu  geben,  soferne  nicht  eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich  wird.