Volltext : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

26  Konkurs.  Eingebrachtes  der  Ehefrau.  Haupteid.

turas,  oder  durch  den  Eid  bewerkstelligt  werden
  möge.  Dem  hier  ist  von  dem  Beweise  der
JIllation  im  Allgemeinen,  also  vorzugsweise  von  den
Fällen  der  an  den  Mann  oder  seine  Erben  außert
  alb  des  Konkurses  gerichteten  Zurückforderung  die
Rede,  und  gleichwie  die  ausdrücklich  beigefügte  Einschrästung
  „Lestalten  Dingen  nach“  auf  die  unmittelbar
  darauf  bezeichneten  Beweismittel  der  Vermuthungen
  und  des  Eides  wirkt,  so  ist  durch  die  allgemeine
  Ausdrucksweise  dieser  Stelle  der  Anmerkungen
  überhaupt  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Kommentator
  sich  nebenber  die  Eidesdelation  an  den  Cridar
  als  unzulässig  gedacht  habe  (vgl.  Anm.  a.  a.  O.
Nr.  3  „doch  ist  hiebei  2c.“  und  Nr.  7  a.  E.)

»  b)  Wenn  auch  die  GO.  Kap.  XIX  8.  12  den
Cridar,  welchem  die  Ehefrau  hinsichtlich  des  wirklichen
  Einbringens  ihrer  Güter  den  Eid  zuschöbe,
anhalten  würde,  entweder  selbst  zu  schwören  oder
zu  gewärtigen  daß  der  Eid  pro  relato  gehalten
werde,  so  daß  er  nicht  etwa  durch  Eidesverweigerung
dis  Liquidität  der  Illatenansprüche  der  Ehefrau
erzielen  könnte  (GO.  Kap.  XlII  8.  2  Nr.  11),  so
würde  doch,  so  oft  die  Relation  des  Eides  vom
Cridar  an  seine  Ehefrau  angenommen  werden  #ullßte,
für  die  übrigen  Konkursgläubiger  der  Nachtheil  sich
ergeben,  daß  der  zwischen  ihnen  und  der  Ehefrau
geführte  Streit  über  die  Liquidität  und  Priorität
ihrer  Illatenforderungen  von  der  Leistung  eines
Entscheidungseides  abhinge,  dessen  Anerbieten  (Relation)
  nicht  von  ihrem  dispositiven  Willen  ausgegangen
  wäre.  Die  Relation  wäre  vielmehr  lediglich
  auf  die  in  die  Willkür  des  Cridars  und  Ehemannes
  gelegte  Verweigerung  des  ihm  deferirten
Eides  zurückzuführen,  und  hiemit  wäre  für  die
Konkursgläubiger  die  Gefahr  verbunden,  daß  sich
der  Cridar  in  seiner  Verweigerung  von  dem  Iunteresse
  leiten  lasse,  das  er  daran  hat,  daß  die  Ehefrau
im  Konkurse  mit  ihrem  angeblich  eingebrachten  Hei-