26 Konkurs. Eingebrachtes der Ehefrau. Haupteid.
turas, oder durch den Eid bewerkstelligt werden
möge. Dem hier ist von dem Beweise der
JIllation im Allgemeinen, also vorzugsweise von den
Fällen der an den Mann oder seine Erben außert
alb des Konkurses gerichteten Zurückforderung die
Rede, und gleichwie die ausdrücklich beigefügte Einschrästung
„Lestalten Dingen nach“ auf die unmittelbar
darauf bezeichneten Beweismittel der Vermuthungen
und des Eides wirkt, so ist durch die allgemeine
Ausdrucksweise dieser Stelle der Anmerkungen
überhaupt nicht ausgeschlossen, daß der Kommentator
sich nebenber die Eidesdelation an den Cridar
als unzulässig gedacht habe (vgl. Anm. a. a. O.
Nr. 3 „doch ist hiebei 2c.“ und Nr. 7 a. E.)
» b) Wenn auch die GO. Kap. XIX 8. 12 den
Cridar, welchem die Ehefrau hinsichtlich des wirklichen
Einbringens ihrer Güter den Eid zuschöbe,
anhalten würde, entweder selbst zu schwören oder
zu gewärtigen daß der Eid pro relato gehalten
werde, so daß er nicht etwa durch Eidesverweigerung
dis Liquidität der Illatenansprüche der Ehefrau
erzielen könnte (GO. Kap. XlII 8. 2 Nr. 11), so
würde doch, so oft die Relation des Eides vom
Cridar an seine Ehefrau angenommen werden #ullßte,
für die übrigen Konkursgläubiger der Nachtheil sich
ergeben, daß der zwischen ihnen und der Ehefrau
geführte Streit über die Liquidität und Priorität
ihrer Illatenforderungen von der Leistung eines
Entscheidungseides abhinge, dessen Anerbieten (Relation)
nicht von ihrem dispositiven Willen ausgegangen
wäre. Die Relation wäre vielmehr lediglich
auf die in die Willkür des Cridars und Ehemannes
gelegte Verweigerung des ihm deferirten
Eides zurückzuführen, und hiemit wäre für die
Konkursgläubiger die Gefahr verbunden, daß sich
der Cridar in seiner Verweigerung von dem Iunteresse
leiten lasse, das er daran hat, daß die Ehefrau
im Konkurse mit ihrem angeblich eingebrachten Hei-