Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Vollstreckung  der  Civilurtheile  auswärtiger
Gerichte.

Unter  Bezugnahme  auf  Art.  7  des  Exekutionsgesetzes  vom  15.  April  1825  (Reg.  Blatt
S.  281)  und  im  Anschlusse  an  §.  6  der  Justizministerial-Verfügung  vom  22.  Dezembern
1855  (Reg.  Blatt  S.  309)  werven  hiemit  für  vie  Behandlung  der  Gesuche  um  Voll.
streckung  der  Civilurtheile  auswärtiger  Gerichte  folgende  nähere  Vollzugsvorschriften
ertheilt  und  beziehungsweise  in  Erinnerung  gebracht.

1)  Die  Frage,  ob  im  einzelnen  Fall  das  auswärtige  Gericht,  dessen  Urtheil  vollstreckt
  werden  soll,  nach  Maaßgabe  des  betreffonden  Staatsvertrags  over  in  dessen  Ermang,
lung  nach  Maaßgabe  der  württembergischen  Gesetze  als  das  in  der  Sache  zuständige
zu  betrachten  und  ob  die  Rechtskraft  des  zu  vollstreckenden  Urtheils  genügend  nach.
gewiesen  sei,  eignet  sich  zunächst  zur  selbstständigen  Beurtheilung  der  inländischen  Gerichte
  in  ver  Instanzenfolge.  Hiebei  bleibt  jevoch  den  letzteren  unbenommen,  die  zu
dieser  Beurtheilung  etwa  für  nöthig  erachteten  Aufschlüsse  bei  dem  Justiz-Ministerium
—  übrigens  unter  Beachtung  der  weiteren  Vorschriften  in  Ziffer  2  und  3  —  nachjusuchen,
wofern  die  Partie  oder  das  auswärtige  Gericht,  von  denen  die  Urtheilsvollstreckung  begehrt
  wird,  nach  Lage  der  Sache  nicht  im  Stande  sind,  von  sich  aus  die  erforderlichen
Nachweise  ausreichend  und  erschöpfend  beizubringen.

2)  Die  Oberamtsgerichte  haben  ihre  Anfragen,  sei  es  daß  vieselben  auf  die
Voraussetzungen  für  Beurtheilung  der  Zuständigkeit  des  auswärtigen  Gerichts  und  der
Rechtskraft  seines  Urtheils  oder  auf  das  Vorhandensein  des  Erfordernisses  einer  gleichen
Willfährigkeit  der  Gerichte  des  andern  Staats  sich  beziehen,  gemäß  der  Bestimmung
im  Art.  7,  Abs.  2  des  Erekutionsgesetzes  vom  15.  April  1825,  welche  durch  den  F.  6,
Absatz  4  der  Justizministerial-Verfügung  vom  22.  Dezember  1855  selbstverständlich  keine
Abänderung  erlitten  hat,  zunächst  dem  Civil-Senate  des  vorgesetzten  Gerichtshofs,
vorbehältlich  der  im  geeigneten  Falle  eintretenden  Weiterbeförderung  derselben  an
das  Justiz-Ministerium,  vorzulegen.  Sollte  der  Civil  Senat  durch  das  ihm  zu  Gebot