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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Behandlung der Gesuche um Vollstreckung der Civilurtheile auswärtiger
Gerichte.
Unter Bezugnahme auf Art. 7 des Exekutionsgesetzes vom 15. April 1825 (Reg. Blatt
S. 281) und im Anschlusse an §. 6 der Justizministerial-Verfügung vom 22. Dezembern
1855 (Reg. Blatt S. 309) werven hiemit für vie Behandlung der Gesuche um Voll.
streckung der Civilurtheile auswärtiger Gerichte folgende nähere Vollzugsvorschriften
ertheilt und beziehungsweise in Erinnerung gebracht.
1) Die Frage, ob im einzelnen Fall das auswärtige Gericht, dessen Urtheil vollstreckt
werden soll, nach Maaßgabe des betreffonden Staatsvertrags over in dessen Ermang,
lung nach Maaßgabe der württembergischen Gesetze als das in der Sache zuständige
zu betrachten und ob die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urtheils genügend nach.
gewiesen sei, eignet sich zunächst zur selbstständigen Beurtheilung der inländischen Gerichte
in ver Instanzenfolge. Hiebei bleibt jevoch den letzteren unbenommen, die zu
dieser Beurtheilung etwa für nöthig erachteten Aufschlüsse bei dem Justiz-Ministerium
— übrigens unter Beachtung der weiteren Vorschriften in Ziffer 2 und 3 — nachjusuchen,
wofern die Partie oder das auswärtige Gericht, von denen die Urtheilsvollstreckung begehrt
wird, nach Lage der Sache nicht im Stande sind, von sich aus die erforderlichen
Nachweise ausreichend und erschöpfend beizubringen.
2) Die Oberamtsgerichte haben ihre Anfragen, sei es daß vieselben auf die
Voraussetzungen für Beurtheilung der Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts und der
Rechtskraft seines Urtheils oder auf das Vorhandensein des Erfordernisses einer gleichen
Willfährigkeit der Gerichte des andern Staats sich beziehen, gemäß der Bestimmung
im Art. 7, Abs. 2 des Erekutionsgesetzes vom 15. April 1825, welche durch den F. 6,
Absatz 4 der Justizministerial-Verfügung vom 22. Dezember 1855 selbstverständlich keine
Abänderung erlitten hat, zunächst dem Civil-Senate des vorgesetzten Gerichtshofs,
vorbehältlich der im geeigneten Falle eintretenden Weiterbeförderung derselben an
das Justiz-Ministerium, vorzulegen. Sollte der Civil Senat durch das ihm zu Gebot