Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  13

Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein
für  die  südlich  vom  Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums
  Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum
Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben
gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wodhlfahrt  des
Deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches
Reich  führen  und  wird  nachstehende
Verfassung
haben.

I.  Bundesgebiek.

Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  ven  Staaten  Preußen
mit  Lauenburg,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
  Oldenburg,  Braunschweig  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Anhalt,  Waldeck,
Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,
  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.
Wegen  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Deutschen
Reiche  vergl.  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871  (unten  S.  51)
und  vom  25.  Juni  1873,  5.  2  (unten  S.53);  Helgoland:  S.  123.

Das  Herzogthum  Lauenburg,  zunächst  mit  der  Krone  Preußen
durch  Personalunion  vereinigt  (13.  September  1850),  ist  nach
den  Preuß-.  Gesetze  vom  23.  Juni  1876  mit  Preußen  dauernd
derbunden.

II.  Reichsgesetzgebung.
Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das
Recht  der  Gesetzgebung  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser
Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß  die  Reichsgesetze
den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Reichsgesetze  erhalten
ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichswegen,
  welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.
Sofern  nicht  in  dem  publicirten  Gesetze  ein  anderer  An-