Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Münzgesetz

des  Reichs  bzw.  der  Reichsbank  den  Wert  der  ein=  tschoun,  eingehenden  nachgemachten,  verfälschten
sendenden  Kasse  zur  Aushändigung  an  den  Ein-  oder  icht  mehr  umlaufsfähigen  Reichsmünzen,

zahler  zuzusenden,  die  Münzstücke  und  die
Scheine  aber,  sofern  sie  zum  Umlauf  nicht  geeignet
  sind,  zur  Einziehung  zu  bringen,  im  Falle
der  Unechtheit  dagegen  das  Falschstück  an  die  einsendende
  Kasse  zurückzugeben,  damit  diese  mit
ihm  ebenso  verfährt,  als  wenn  es  als  Falschstück
von  den  Kassenbeamten  ohne  weiteres  erkannt
worden  wäre.  Durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige
  Beschädigung  am  Gewicht  verringerte
echte  Reichsmünzen  (St  G  B.  §  150)  sind  von  den
Reichs=  und  Landeskassen  gleichfalls  anzuhalten.
Liegt  der  Verdacht  eines  Münzvergehens  vor,
so  ist  in  der  soeben  gedachten  Weise  zu  verfahren.
Liegt  ein  solcher  Verdacht  nicht  vor,  so  ist  das
Münzstück  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden
für  den  Umlauf  unbrauchbar  zu  machen  und  alsdann
  dem  Einzahler  zurückzugeben.  Reichsgoldmünzen,
  welche  infolge  längerer  Zirkulation  und
Abnutzung  am  Gewicht  so  viel  eingebüßt  haben,
daß  sie  das  Passiergewicht  nicht  mehr  erreichen,
sowie  Reichs-Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen,
welche  infolge  längerer  Zirkulation  und  Abnutzung
  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit  erheblich
eingebüßt  haben,  sind  von  allen  Reichs=  und  Landeskassen
  zum  vollen  Werte  anzunehmen  und
in  der  Weise  für  Rechnung  des  Reiches  einzuziehen,
  daß  sie  den  dazu  bestimmten  Sammelstellen
  der  Reichshauptkasse  und  den  Oberpostkassen,
  in  Preußen  der  Generalstaatskasse  und  den
Regierungs=  bzw.  Bezirkshauptkassen,  zuge  führt
werden.  Die  Sammelstellen  haben  die  Münzen,
sobald  sich  ein  angemessener  Betrag  angesammelt
hat,  kassenmäßig  verpackt  und  bezeichnet  dem
Münzmetalldepot  des  Reichs  bei  der  kgl.  preuß.
Münzstätte  zu  Berlin  gegen  Anerkenntnis  einzusenden
  und  den  Wert  des  Anerkenntnisses  der

eichshauptkasse  in  Aufrechnung  zu  bringen.
Bei  Zahlungen  angebotene  beschädigte  oder
unbrauchbar  gewordene  (einschließlich  der
geklebten  und  der  beschmutzten)  Reichskassenscheine,

  deren  Umtauschfähigkeit  zweifellos

  ist,  haben  sämtliche  Reichs=  und  Landeskassen
anzunehmen,  aber  nicht  wieder  auszugeben,  son-  (
dern  an  die  obengenannten  Sammelstellen  abzuführen.
  Solche  Reichskassenscheine  sind,  außer
von  der  Reichshauptkasse,  auch  von  den  übrigen
Sammelstellen  gegen  umlaufsfähige  Reichskassenscheine
  oder  bares  Geld  umzutauschen.  Auf
Reichskassenscheine,  deren  Umlaufsfähigkeit  zweifelhaft
  oder  deren  Ersatz  nach  §  6  des  G.  vom
30.  April  1874  (ReBl.  40)  dem  Ermessen  der
Reichsschuldenverwaltung  überlassen  ist,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung,
  vielmehr  ist  der  Einlieferer  solcher  Scheine
mit  dem  Antrag  auf  Ersatz  an  die  Reichsschuldenverwaltung
  zu  verweisen.  Weiter  enthalten  die
Bestimmungen  des  BR.  noch  Anordnungen,  betreffend
  die  in  Untersuchungs=  oder  Ermittlungsverfahren
  wegen  Fälschung  oder  Nachahmung
  von  Reichskassenscheinen  und  Reichsbanknoten
  durch  die  Justiz=  oder  Polizeibehörden
zu  machenden  Mitteilungen  und  die  Portofreiheit
der  Postsendungen  in  Ausführung  der  Bestimmungen.
  Vgl.  auch  die  Bestimmungen  des  Ausdas

  kl.

lassen  (RBl.  909).

 

 

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Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten  vom
6.  Febr.  1905  (Reichsanzeiger  Nr.  41  vom
16.  Febr.  1905),  welche  sich  im  wesentlichen  den
Bestimmungen  für  das  Reichsgebiet  anschließen.
Wegen  der  Einholung  von  Gutachten  bei  Münzverbrechen
  und  Münzvergehen  vgl.  den  §  92
St  PO.  und  das  Zirkular  über  das  Verfahren.
bei  Requisitionen  der  kgl.  Münzdirektion  in  betreff
der  Begutachtung  der  Falschheit  von  Münzen
vom  29.  März  1881  (Ml.  87),  und  wegen  der
Mitteilungen  über  Münzverbrechen  an  die  kgl.
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bzw.  an
Polizeipräsidium  in  Berlin  das  Zirk.
vom  5.  Nov.  1876  (Ml.  1877,  13)  und  die
Allg  Bf.  vom  29.  April  1886  (JMBl.  105).  Auf
Grund  des  §  14  des  Münzgesetzes  vom  1.  Juni
1909  (RBl.  507),  s.  Münzgesetz,  hat  der
BR.  am  23.  Juni  1910  münzpolizeiliche
Vorschriften  mit  Strafandrohungen  er-Über
  das  polizeiliche  Einschreiten
  gegen  den  Vertrieb  münzähnlicher
Fabrikate  s.  O##  G.  18,  406.

Münzgesetz.  Nachdem  bereits  das  G.,  betr.  die
Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,  v  om  4.  Dez.
1871  (Röl.  404)  die  Ausprägung  von  Goldmünzen
  mit  allgemeinem  Annahmezwang  neben
der  beibehaltenen  Landesmünze  und  damit  die
Silber=  durch  die  Doppelwährung  ersetzt  hatte
(ogl.  Geld,  Goldwährung,  Währung,
Doppelwährung),  erfolgte  durch  das
Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873  (RBl.  233)
der  Übergang  zu  der,  allerdings  infolge  Beibehaltung
  der  Taler  und  zunächst  auch  der  Doppeltaler
  als  vollgültiges  Zahlungsmittel  (s.  unten)
vorerst  nur  „hinkenden“  Goldwährung  (s.  Goldwährung).
  Auf  Grund  der  in  dem  M.  vorbehaltenen
  Kais  V.  vom  22.  Sept.  1875  (Rl.
303)  trat  am  1.  Jan.  1876  im  ganzen  Reichsgebiet
  die  Reichsgoldwährung  mit  der  Rechnungseinheit
  der  Mark  in  Kraft.  Andere  als
Gold--,  nämlich  Silber-,  Nickel=  und  Kupfermünzen
  sind  nur  als  Scheidemünzen
(s.  d.)  in  begrenzter  Menge,  auf  den  Kopf  der
Bevölkerung  bis  zu  10,  nach  der  Novelle  zum
M.  vom  1.  Juni  1900  (Rl.  250)  15  .K  Silberund
  2  ½  A  Nickel-  und  Kupfermünzen,  und  mit
Annahmezwang  für  Silbermünzen  bis  zu  20,  für
Nickel=  und  Kupfermünzen  bis  zu  1  4  auszuprägen.
  Für  die  Reichssilbermünzen  waren  bisherige
  grobe  (Kurant-)  Landessilbermünzen  in
entsprechendem  Werte  einzuziehen.  Schon  bis
zum  1.  Jan.  1876  vollständig  einzuziehen  waren.
von  den  Landes  scheide  münzen  1.  die  nicht
auf  Talerwährung  lautenden  mit  gewissen  Ausnahmen,
  2.  die  auf  der  Zwölfteilung  des  Groschens
  beruhenden  Zwei=  und  Vierpfennigstücke,
3.  die  auf  der  Talerwährung,  aber  auf  einer  andern
  Einteilung  des  Talers  als  in  30  Groschen  beruhenden
  mit  Ausnahme  der  1/12  Tlr.  Die  Außerkurssetzung
  der  übrigen  Landeskurant=  und
Scheidemünzen  war  dem  B.  vorbehalten  und
von  ihm  in  den  Jahren  1873—1875  durch  verschiedene
  Bekanntmachungen  erfolgt;  nur  die  Vereinsdoppel--
  und  Vereinstaler  österreichischen  Gewärtigen

  Amtes  (Kolonialabteilung)  über  die  präges  sind  erst  später  (G.  vom  28.  Febr.  1892  —
Behandlung  der  bei  den  amtlichen  Kassen  der  G#Bl.  315  —  und  Bek.  vom  8.  Nov.  1900  —
Schutzgebiete,  außer  Deutsch-Ostafrika  und  Kiau-  NRGl.  1013)  außer  Kurs  gesetzt,  und  die  Ein-