— 366 —
Nachmeisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich sächsischen Militär=
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren") und von Beamten
der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den
Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von
Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den
Reichs-Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§S. 730 ff. der Civilprozeßordnung
zu vertreten.
— —. ———-.— — — — — ——— .
Lau-
fende Der Pfändungsbesch luß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
A. Betreffs der aktiven Offizlere und
Beamten:
I. Den Regiments-Kommandeuren, den Kom- bei Pfändung des Diensteinkommens der Bei Pfändung des
mandeuren derselbstständigen (nichtregimen- ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Diensteinkommens der
tirten) Bataillone, der Unteroffizierschule Offiziere und Beamten einschließlich der lasuite der Truppen-
und der Unteroffizier-Vorschule, sowie den aggregirten Offiziere; jedoch mit Aus-beile stehenden Offi=
Kommandeuren der Landwehrbezirke und nahme der à la suite der Truppentheile siere hat die Zustellung
dem Vorstande des Bekleidungsamts stehenden Offiziere. an das Kriegsministe-
rium (siehe A. III.) zu
erfolgen.
1I1., Der Militär-Intendantur des XII. (K. S.) bei Pfändung des Diensteinkommens:
Armee-Korps 1. der Regiments-Kommandeure, der Kom-
mandeure der selbstständigen (nicht regi-
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier-
schule und der Unteroffizier-Vorschule;
2. der Auditeure und der Militärgerichts.
Aktuarien;
3. des Korps-Generalarztes und des bei
diesem fungirenden Ober= oder Assistenz-
arztes, der Generaloberärzte, der Stabs-
ärzte bei der Sanitätsdirektion, der
Garnisonärzte sowie des Korps-Stabs-
apothekers;
4. des Militär-Oberpfarrers, der Divisions-
und Garnisonpfarrer sowie der Divisions-
und Garnisonküster;
des Korps-Roßarztes;
der Platzmajore:;
der Nililär-Intendanturbeamten mit Aus-Wegen des Militär-In-
nahme des Militär-Intendanten; tendanten siehe A. III.
der Beamten der Proviantämter;
Dder Beamten der Garnisonverwaltungen;
der Beamten des Garnisonbauwesens;
,dDer Beamten der Garnisonlazarethe.
—O### —t
— —
III.Dem Kriegsministerium bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter den Nummern
A. I. und II. nicht inbegriffenen Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ au
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegriffen. 5 zeichnunge, Offiz ch