Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Vorstande  vorgeschriebenen  Zeit  nachgewiesen  werden.  Versäumt  der  Darlehnsschuldner
  den  Nachweis  der  Bersicherung,  —  Prolongation,  so  ist  der  Vorstand
berechtigt,  auf  Kosten  des  Schuldners  bie  Versicherung  zu  bewirken.

6.  20.

Der  Vorstand  ist  berechtigt,  durch  Einsicht  der  Steuerrolle  und  durch  Ermittelung
  des  zeitigen  Werthes  des  Pfandobjekts  auf  Kosten  der  Gesellschaft
feststellen  zu  lassn  f)  ob  das  beliehene  Grundstück  noch  die  genügende  Sicherheit
gewänrt,  Zu  dem  Ende  ist  derselbe  berechtigt,  bei  ländlichen  Grundstücken  von
em  Schuldner  die  Führung  wahrheitsgemäßer  Bücher  über  Düngung,  Aussaat,
Ernte,  lebendes  und  todtes  Inventarium,  deren  Einsicht  dem  Beauftragten  des
Vorstandes  zusteht,  zu  verlangen.

Bei  städtischen  Grundstücken,  welche  von  der  Gesellschaft  beliehen  sind,  muß
der  Besitzer,  wenn  er  beabsichtigt,  Gebäude  ganz  oder  theilweise  abzubrechen,  oder
wesentlich  zu  verändern,  dem  Vorstande  hiervon  Anzeige  machen.  Der  Vorstand
bestimmt,  ob  das  Darlehn  ganz  oder  theilweise  vor  dem  Abbruche  zurückgezahlt
werden  soll,  oder  ob  es  genügt,  daß  Schuldner  eine  dem  Werthe  des  abzubrechenden
  oder  zu  verändernden  Gebäudes  entsprechende,  von  dem  Vorstande  fest.
zusetzende  Kaution  stellt,  welche  bis  zur  Vollendung  des  Baues,  bis  zum  Nachweise
  der  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  und  bis  durch  vereidigte  Sachverständige
ermittelt  ist,  daß  die  statutenmäßige  Sicherheit  für  das  Darlehn  nicht  vermindert
ist,  in  der  Gesellschaftskasse  deponirt  bleibt.

E.  21.

Wird  ein  Grundstück  theilweise  veräußert,  so  wird  durch  diesen  theilweisen
Eigenthumswechsel  an  der  bestehenden  persönlichen  Verbindlichkeit  des  ursprünglichen
  Besitzers  durchaus  nichts  geändert.  Tritt  ein  ungetheilter  Besitzwechsel  ein,
so  dauert  die  persönliche  Verbindlichkeit  des  früheren  Eigenthümers  bis  dahin
fort,  daß  der  neue  Eigenthümer  der  Genossenschaft  beigetreten  ist  und  die  persönliche
  Haftung  für  die  bestehende  Hypothekenschuld  übernommen  und  auf  Grumd
dieser  Erklärung  die  Genossenschaft  den  Vorbesitzer  ausdrücklich  aus  seiner  persönlichen
  Verbindlichkeit  entlassen  hat.

C.  22.

Der  Hypothekenschuldner  muß  dem  Vorstande  schriftlich  eine  Adresse  innerhalb
  des  Preußischen  Staates  anzeigen,  unter  welcher  die  Zustellung  der  Erlasse
der  Gesellschaftsorgane  an  denselben  zu  bewirken  ist.  An  diese  Adresse  erfolgen
die  Zustellungen  gültig  so  lange,  bis  eine  andere  Adresse  schriftlich  bezeichnet
worden.  Betrifft  die  Hypothek  mehrere  Betheiligte,  so  haben  sie  einen  gemeinschaftlichen
  Vertreter  zu  bestellen,  von  dem  eine  Adresse  schriftlich  zu  bezeichnen
ist,  an  welche  die  Zusendung  erfolgen  soll.

Jahrgang  1871.  (Nr.  7908.)  70  F.  23.

Sicherheits.
Maßregeln.

Besitzwechsel.

Adresse  des
Hypothekenschuldners.