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5. Zoll= und Steunuer- Wesen.
Der Stations-Kontroleur, Königlich bayerische Zoll-Inspektor Schweiger zu Flensburg ist vom 1. No-
vember 1898 ab von seinen bisherigen Dienstgeschäften bei den Königlich preußischen Hauptzollämtern
zu Flensburg, Hadersleben, Kiel und Tönning entbunden und an Stelle des in den Landesdienst zurück-
berufenen Königlich bayerischen Zoll-Inspektors Lades den Königlich preußischen Hauptzollämtern zu
Altona und Neustadt in Holstein, den Königlich preußischen Hauptsteuerämtern zu Itzehoe und Wandsbek,
sowie dem lübeckischen Hauptzollamte zu Lübeck als Stations-Kontroleur mit dem Wohnsitz in Altona
beigeordnet worden.
Von dem gleichen Zeitpunkt ab ist auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich bayerische
Zoll-Inspektor Dr. Schmauser zu München den Königlich preußischen Hauptzollämtern zu Flensburg,
Hadersleben, Kiel und Tönning als Stations-Kontroleur mit dem Wohnsitz in Flensburg beigeordnet
worden.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. November d. J. beschlossen, daß der §. 18 Absatz 2 der
mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März 1880 verkündeten Vorschriften des Bundesraths
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (vergl. Central-
Blatt für das Deutsche Reich 1880 S. 153) folgende Fassung erhalte:
„Wird von einem Tabackpflanzer der Erntegewinn nach der Verwiegung ganz oder
theilweise zur Aufbewahrung zurückgenommen und der aufbewahrte Taback oder ein Theil
desselben später in eine Niederlage für unversteuerten Taback verbracht, so kann für den
während der Lagerung bei dem Tabackpflanzer durch Eintrocknen entstandenen Gewichtsverlust
auf Grund des §. 17 des Gesetzes behufs Abschreibung von dem bei der Verwiegung er-
mittelten Soll an steuerpflichtigem Taback ein Zuschlag zu dem bei der Versendung zur Nieder-
lage festgestellten Gewichte gewährt werden. Befindet sich der Taback bei der Versendung zur
Niederlage noch in dachreifem, nicht fermentirtem Zustande, so soll dieser Zuschlag nach dem
Verhältnisse von einem Prozent für 100 Tage der Lagerung bemessen werden. Die Direktiv-
behörden sind ermächtigt, höhere Zuschläge zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen
die Annahme entsprechend größerer Abgänge begründen. Ist der Taback bei der Versendung
zur Niederlage durch den Pflanzer schon fermentirt, so können unter Anwendung der von der
obersten Landes-Finanzbehörde vorzuschreibenden Kontrolmaßregeln die in Rechnung zu stellenden
Gewichtszuschläge bis zu 25 Prozent angesetzt werden."“
GC. Marine und Schiffahrt.
Der dritte Nachtrag zur Amtlichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handelsmarine mit ihren
Unterscheidungs-Signalen für 1898 ist erschienen.