Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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C)Der  Departememnts  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Ausbezahlung  der  Einstandskautionskapitalien  und  Handgeldsguthaben.

Durch  Ziffer  1  der  Verfügung  vom  24.  Juli  1867  (Reg.-Blatt  Seite  77)  ist
bestimmt,  daß  die  zur  Ablösung  kommenden  Kautionsschuldscheine  für  Einsteher  des  beurlaubten
  Standes  von  den  Regimentsquartiermeisterämtern  den  Kameralämtern,  im
Todesfall  des  Einstehers  oder  bei  einer  angezeigten  Ueberschuldung  aber  den  betreffenden
Oberamtzgerichten  ausgefolgt  werden.

In  Uebereinstimmung  mit  dem  K.  Justizministerium  wird  diese  Verfügung  dahin
abgeändert,  daß  die  Kautionsschuldscheine  und  Handgelder  bei  einer  angezeigten  Ueberschuldung
  zwar  wie  bisher  dem  betreffenden  Oberamtsgericht,  beim  Ableben  eines  Einstehers
  aber  an  die  betreffende  Theilungsbehörde  auszufolgen  und  die  Kautionskapitalien
  an  die  von  der  Theilungsbehörde  auf  den  Schuldscheinen  bezeichneten  Personen
auszubezahlen  sind.

Stuttgart,  den  19.  April  1871.  Suckow.  Renner.

ß)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Oberrekrutirungsraths.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Auswanderung  und  des  Reisens  im  Ausland
für  Personen  im  militärpflichtigen  Alter.

Die  Bestimmungen  #in  Art.  3  der  K.  Verordnungen  vom  17.  Juli  und  30.  Dezember
  1870,  durch  welche  in  Folge  des  Kriegs  gegen  Frankreich  den  nicht  im  aktiven  Dienste
stehenden  Kriegsreservisten,  Landwehrmännern  und  Ersatzreservisten  die  Befugniß  zur
Auswanderung,  sowie  zum  Reisen  und  Wandern  im  Ausland  entzogen  ist,  werden  mit
höchster  Ermächtigung  bis  auf  Weiteres  außer  Wirkung  gesetzt.

Stuttgart,  den  14.  April  1871.  Schall.