4. Erstattungsansprüche. 171
dann als erbracht, wenn der die Erstattung fordernde
Armenverband dargelegt hat, daß er alle Erhebungen
vorgenommen hat, die nach Lage der Verhältnisse als
geeignet zur Ermittlung eines Unterstützungswohnsitzes
anzusehen waren.
Der zur Kostenerstattung verpflichtete Armenverband
ist zur Ubernahme verpflichtet, wenn die Unterstützung
aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden ist;
er kann die Uberführung des Bedürftigen in seine
unmittelbare Fürsorge verlangen.
Die Uberführungskosten trägt der übernahmepflichtige
Armenverband. Diese Uberführung ist ein Fall der
Ausweisung (S. 291). Die Vollstrechung dieser Ausweisung
kann aber gegen Zahlung eines bestimmten
Unterstützungsbetrages durch den übernahmepflichtigen
Armenverband gehemmt werden, falls sich die beiden
Armenverbände, ev. durch Vermittlung der Kreishauptmannschaft,
gütlich dahin einigen. Aber auch bei nicht
erreichter Einigung kann die Kreishauptmannschaft anordnen,
daß eine Ausweisung durch Gewährung eines
bestimmten Unterstützungsbetrages vermieden werden
solle, so namentlich, wenn mit der Ausweisung Gefahr
für Leben und Gesundheit des Auszuweisenden, oder
erhebliche Härten und Nachteile für ihn verbunden sein
würden.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich
nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung
geltenden Grundsätzen. Die allgemeinen Verwaltungskosten
der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren
für die Hilfeleistung festbesoldeter Armenärzte werden
nicht erstattet. Der Aufwand für Beböstigung, Rur,
Arzneien, Beerdigung, Unterkommen usw. wird in jedem
Bundesstaate nach bestimmten Tarifen vergütet. In
Sachsen gilt die Tarifverordnung vom 15. Juni 1876.
Hiernach beträgt bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
der Pauschalsatz für Personen über 14 Jahre 60 Pf.,
unter 14 Jahre 40 Pf. täglich, und wenn ärztliche