Full text : Der Gemeindebeamte.

4.  Erstattungsansprüche.  171

dann  als  erbracht,  wenn  der  die  Erstattung  fordernde
Armenverband  dargelegt  hat,  daß  er  alle  Erhebungen
vorgenommen  hat,  die  nach  Lage  der  Verhältnisse  als
geeignet  zur  Ermittlung  eines  Unterstützungswohnsitzes
anzusehen  waren.

Der  zur  Kostenerstattung  verpflichtete  Armenverband
ist  zur  Ubernahme  verpflichtet,  wenn  die  Unterstützung
aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden
  Arbeitsunfähigkeit  notwendig  geworden  ist;
er  kann  die  Uberführung  des  Bedürftigen  in  seine
unmittelbare  Fürsorge  verlangen.

Die  Uberführungskosten  trägt  der  übernahmepflichtige
  Armenverband.  Diese  Uberführung  ist  ein  Fall  der
Ausweisung  (S.  291).  Die  Vollstrechung  dieser  Ausweisung
  kann  aber  gegen  Zahlung  eines  bestimmten
Unterstützungsbetrages  durch  den  übernahmepflichtigen
Armenverband  gehemmt  werden,  falls  sich  die  beiden
Armenverbände,  ev.  durch  Vermittlung  der  Kreishauptmannschaft,
  gütlich  dahin  einigen.  Aber  auch  bei  nicht
erreichter  Einigung  kann  die  Kreishauptmannschaft  anordnen,
  daß  eine  Ausweisung  durch  Gewährung  eines
bestimmten  Unterstützungsbetrages  vermieden  werden
solle,  so  namentlich,  wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr
für  Leben  und  Gesundheit  des  Auszuweisenden,  oder
erhebliche  Härten  und  Nachteile  für  ihn  verbunden  sein
würden.

Die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  richtet  sich
nach  den  am  Orte  der  stattgehabten  Unterstützung
geltenden  Grundsätzen.  Die  allgemeinen  Verwaltungskosten
  der  Armenanstalten,  sowie  besondere  Gebühren
für  die  Hilfeleistung  festbesoldeter  Armenärzte  werden
nicht  erstattet.  Der  Aufwand  für  Beböstigung,  Rur,
Arzneien,  Beerdigung,  Unterkommen  usw.  wird  in  jedem
Bundesstaate  nach  bestimmten  Tarifen  vergütet.  In
Sachsen  gilt  die  Tarifverordnung  vom  15.  Juni  1876.
Hiernach  beträgt  bei  regelmäßig  wiederkehrenden  Leistungen
  der  Pauschalsatz  für  Personen  über  14  Jahre  60  Pf.,
unter  14  Jahre  40  Pf.  täglich,  und  wenn  ärztliche