Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Während der Probezeit können die Anwärter bei mangelhafter Dienstführung ohne vorherige 
Kündigung entlassen werden. 
Entsprechen die Anwärter den Anforderungen, so werden sie im letzten Monate der Probezeit 
zur Assistentenprüfung zugelassen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Anfertigung zweier schriftlicher 
Arbeiten und auf die Lösung von Aufgaben aus dem Kassen= und Rechnungswesen. Die Ausgaben zu 
den beiden schriftlichen Arbeiten werden bei den Postanwärtern vorzugsweise aus dem Gebiete des Post- 
betriebs, bei den Telegraphenanwärtern aus dem Gebiete des Telegraphenbetriebs gestellt. 
Besteht der Anwärter die Prüfung nicht, so wird er aus dem Dienste entlassen. Die Ober- 
Postdirektion ist jedoch befugt, den Anwärter auf seinen Antrag einstweilen im Dienste beizubehalten und 
zur Wiederholung der Prüfung nach drei Monaten zuzulassen, wenn sie die Ueberzeugung hat, daß er 
die Lücken in seinen Kenntnissen in der Zwischenzeit auszufüllen im Stande sein wird. 
§.16. 
Anwärter, welche die Prüfung bestanden haben, werden in den Post= und Telegraphendienst uebernahm 
übernommen und bei gutem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten, soweit Stellen versügbar sind, 
etatsmäßig angestellt. Nach Ablauf der Probezeit bis zur etatsmäßigen Anstellung werden die Anwärter Telegraphendienst Wr Laufbahn 
unter Vorbehalt einer sechswöchigen Kündigung beschäftigt. 
Gelangen Militäranwärter bereits vor Ablauf einer zweijährigen Dienstzeit zur etatsmäßigen 
Anstellung, so erfolgt diese unter Vorbehalt einer dreimonatigen Kündigung; bei fortgesetzt befriedigendem 
Verhalten der Militäranwärter wird die kündbare Anstellung mit Ablauf einer zweijährigen Dienstzeit in 
die Anstellung auf Lebenszeit umgewandelt. Haben Militäranwärter bei ihrer etatsmäßigen Anstellung 
mindestens eine zweijährige Dienstzeit zurückgelegt, so werden sie sogleich auf Lebenszeit angestellt. 
Militäranwärter, welche sich bewährt und als tüchtig erwiesen haben, können unter den im 5. 9 
angegebenen Bedingungen zur Sekrelärprüfung zugelassen werden. Militärpersonen im Offizierrange 
können sich zu dieser Prüfung bereits vier Jahre nach Ablegung der Assistentenprüfung melden. 
Durch das Bestehen der Sekrelärprüfung erlangen die Militäranwärter dieselben Aussichten auf 
Beförderung wie die Civilanwärter. 
Berlin, den 1. Januar 1900. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
v. Podbielski. 
Vorstehende Bestimmungen gelten vom 1. Januar 1900 ab. 
  
2. Konsfulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul Maximilian von Loehr zum 
Konsul in Rustschuk zu ernennen geruht. 
Dem Königlich portugiesischen Konsul Max Baer in Frankfurt a. M. ist Namens des Reichs das 
Exequatur ertheilt worden. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Im Reichsschatzamt ist ein dritter Nachtrag zu dem amtlichen Waarenverzeichnisse zum Zolltarife heraus- 
gegeben worden. 
Eine käufliche Ausgabe dieser Drucksache erscheint in N. v. Decker's Verlag, Königl. Hofbuch- 
händler G. Schenck, Berlin 8W., Jerusalemerstraße 56. al. Hofbuch 
  
 
	        
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