Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8.  21.

Wird  von  dem  Oberamt  eine  außerordentliche  öffentliche  Impfung  angeorduet,  so
sind  von  dem  Impfarzt  außer  der  nach  8.  18  der  Ministerialverfügung  vom  heutigen
Tage,  betreffend  die  Vollziehung  des  Impfgesetzes,  vorzunehmenden  sofortigen  Impfung
sämmtlicher  impf-  und  wiederimpfpflichtigen  Kinder  alle  diejenigen  Ortseinwohner  (vergleiche
  jedoch  §.  20  Abs.  2),  deren  Ansteckungsfähigkeit  nicht  durch  eine  in  den  letztvergangenen
  zehn  Jahren  mit  Erfolg  geschehene  Impfung  als  getilgt  erscheint,  auf  ihr
Verlangen  unentgeltlich  zu  impfen.  Seitens  der  Ortsbehörde  ist  durch  angemessene  Bekanntmachung
  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Einwohner  sich  hiernach  der  Wiederimpfung
unterziehen.  Insbesondere  sind  hiezu  diejenigen  Personen,  welche  mit  dem  Kranken  im
gleichen  Hause  wohnen,  nachdrücklich  zu  ermahnen.

g.  22.

Der  Impfstoff  zu  diesen  außerordentlichen  öffentlichen  Impfungen  wird  Seitens  der
Centralimpfanstalt  unentgeltlich  geliefert  und  ist  diese  angewiesen,  jeder  Zeit  einen  genügenden
  Vorrath  animaler  Lymphe  bereit  zu  halten.

Für  die  übrigen  Kosten  hat  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  29.  März  1875  und
§.  24  der  Ministerialverfügung  vom  heutigen  Tage  die  Gemeinde  aufzukommen.

§.  23.

Sind  die  Pocken  unter  den  Arbeitern  einer  gewerblichen  Anlage,  in  welcher  Material
verarbeitet  wird,  das  den  Ansteckungsstoff  zu  verbreiten  geeignet  ist  (Papierfabriken,  Bettfedern=
  und  Roßhaarreinigungsanstalten,  Bettfedern-,  Roßhaare-,  Haderuhandlungen
u.  dergl.)  aufgetreten,  so  ist  den  Besitzern  oder  Vorständen  der  Anlage  anzuempfehlen,
daß  sie  sämmtliche  in  den  Räumen  der  Anlage  angestellten  oder  beschäftigten  Personen
zur  sofortigen  Nevaccination  veranlassen.

Sind  nachgewiesener  Maßen  in  einer  solchen  Aulage  durch  das  in  ihr  zur  Verarbeitung
  gelangende  Material  (Hadern,  Bettfedern,  Roßhaare  2c.)  die  Pocken  ein=  oder
mehreremale  unter  das  Arbeitspersonal  eingeschleppt  worden,  so  sind  von  der  Polizeibehörde
  die  nach  Lage  des  Falls  angezeigten  besondern  Maßregeln  zur  Verhütung  eines
wiederholten  Auftretens  der  Krankheit  unter  dem  Arbeitspersonal  zu  treffen.