Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Vierter  Titel.
Von  den  Rethtsverhältnissen  der  Mitbetheiligten  eines  Bergwerkes.
Art.  117.  (85.)

Zwei  oder  mehrere  Mitbetheiligte  eines  Bergwerkes  bilden  eine  Gewerkschaft.

Die  Gewerkschaft  kann  ihre  besondere  Verfassung  durch  notariell  errichtete  Satzungen
regeln,  welche  der  Zustimmung  von  wenigstens  drei  Viertheilen  aller  Antheile  und  der  Bestätigung
  des  Oberbergamtes  bedürfen.  Die  Bestimmungen  der  Art.  118—131,  135  Abs.  2,
144  bis  149  dürfen  durch  die  Satzungen  nicht  abgeändert  werden.

Art.  118.  (86.)
Die  Gewerkschaft  führt  den  Namen  des  Bergwerkes,  sofern  sie  nicht  in  den  Satzungen
einen  anderen  Namen  gewählt  hat.
Art.  119.  (87.)

Die  Gewerkschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,
  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Bergwerken  und  Grundstücken  erwerben,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Art.  120.  (88.)
Das  Bergwerck  kann  nur  von  der  Gewerkschaft  und  nur  als  Ganzes  mit  Hypotheken,
Grundschulden  und  Rentenschulden  und  dinglichen  Lasten  beschwert  werden.
Art.  121.  (89.)
Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gewerkschaft  haftet  nur  das  Vermögen  derselben.

Art.  122.  (90.)

Durch  das  Ausscheiden  einzelner  Mitglieder  —  Gewerken  —  wird  die  Gewerkschaft
nicht  aufgelöst.  Auch  können  einzelne  Gewerken  nicht  auf  Theilung  klagen.

Art.  123.  (91.)
Die  Zahl  der  gewerkschaftlichen  Antheile  —  Kuxe  —  beträgt  Hundert.
Durch  die  Satzungen  kann  die  Zahl  auf  Tausend  bestimmt  werden.
Die  Kuxe  sind  untheilbar.  Sie  haben  die  Eigenschaft  der  beweglichen  Sachen.

Art.  124.  (92.)
Die  Gewerken  nehmen  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Kuxe  an  dem  Gewinne  und
Verluste  Theil.
Sie  sind  verpflichtet,  die  Beiträge,  welche  zur  Erfüllung  der  Schuldverbindlichkeiten
der  Gewerkschaft  und  zum  Betriebe  erforderlich  sind,  nach  Verhältniß  ihrer  Kuxe  zu  bezahlen
  (Art.  150,  151).