Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Allerhoͤchster  Erlaß  vom  8.  Juni  1853.,  betreffend  die  erleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
von  Gladbach  über  Waldniel  und  Elmpt  bis  zur  Niederländischen  Grenze
in  der  Richtung  auf  Roermonde  mit  einer  Jweigstraße  von  Waldniel  über
Lüttelforster  Mühle  bis  zur  Erkelenz-Straelener  Gemeinde-Chaussec.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Gladbach  über  Waldniel  und  Elmpt  bis  zur  Niederländischen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Roermonde,  mit  einer  Zweigstraße  von  Waldniel
  über  Lüttelforster  Mühle  bis  zur  Erkelenz-Straelener  Gemeinde-Chaussee  genehmigt
  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  besiehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  betheiligten  Gemeinden  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Sanssouci,  den  8.  Juni  1853.

 

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  3790—3791.)  (Nr.  3791.)