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Allerhoͤchster Erlaß vom 8. Juni 1853., betreffend die erleihung der fiskalischen
Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von Gladbach über Waldniel und Elmpt bis zur Niederländischen Grenze
in der Richtung auf Roermonde mit einer Jweigstraße von Waldniel über
Lüttelforster Mühle bis zur Erkelenz-Straelener Gemeinde-Chaussec.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-Chaussee
von Gladbach über Waldniel und Elmpt bis zur Niederländischen
Grenze in der Richtung auf Roermonde, mit einer Zweigstraße von Waldniel
über Lüttelforster Mühle bis zur Erkelenz-Straelener Gemeinde-Chaussee genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu
der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseeeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 8. Juni 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3790—3791.) (Nr. 3791.)