Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253).  Vom

30.  März  1916.

(Nr.  5116).  Bekanntmachung,  betreffend  den  Absatz
von  Kalisalzen.  Vom  30.  März  1916.

(Nr.  5117.)  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen

  bei  Verkäufen  von  Web-,  Wirkund
  Strickwaren.  Vom  30.  März  1916.

(Nr.  5118.)  Ausführungsbestimmungen  über  die
nach  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen
  bei  Verkäufen  von  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren  vom  30.  März
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  214)  zu  errichtenden
  Schiedsgerichte.  Vom  30.
März  1916.

(Nr.  5119.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anwendung
der  Vertragszollsätze.  Vom  30.  März
1916.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  31.  März  1916.

(Nr.  5120.)  Bekanntmachung  über  die  Verpflichtung
zur  Abgabe  von  Kartoffeln.  Vom
31.  März  1916.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  1.  April  1916.

Gesetz-Sammlung.

(Nr.  11491.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  der  Herstellung
  der  Starkstromleitung  von
dem  Werke  der  Grube  Leopold  bei
Bitterfeld  nach  dem  Großkraftwerk
bei  Zschornewitz,  Kreis  Bitterfeld.

(Nr.  11492.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  dem  Bau
der  Güterzuglinie  zwischen  dem  Bahnhofe
  Frechen  und  dem  Bahnhofe  Benzelrath
  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
von  Cöln-Ehrenfeld  über  Frechen
nach,  Benzelrath.  Bom  18.  März
916.

(Nr.  11493.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Notverordnung  vom
6.  November  1915  über  die  Abänderung

  des  §  14  des  Gesetzes  vom

11.  März  1859,  die  Jagdordnung
für  Hannover  betreffend  (Hannoversche
Gesetzsamml.  I  S.  159)  durch  die
beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom
21.  März  1916.

(Nr.  11494.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Notverordnung  vom
30.  Dezember  1915  über  die  Abänderung
  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Schonzeiten  des

Wildes  und  den  Verkehr  mit  Wild
aus  eingefriedigten  Wildgärten  durch
die  beiden  Häuser  des  Landtags.
Vom  21.  März  1916.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  28.  März  1916.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

III.  1346.
—..
8  Jr  ʒẽss
Betrifft  Vermittlung  ausländischer
Landarbeiter.

Unter  Aufhebung  des  Erlasses  vom  31.  Dezember
  1914  (OHMl.  1915  S.  16)  bestimme  ich
auf  Grund  des  §  8  des  Stellenvermittlergesetzes
vom  2.  Juni  1910  (RuBl  S.  860)  folgendes:

1.  Den  gewerbsmäßigen  Stellenvermittlern  ist

jede  Vermittlungstätigkeit  für  Ausländer,
die  in  den  Jahren  1914,  1915  und  1916
als  landwirtschaftliche  Arbeiter  oder  als
Dienstboten  in  landwirtschaftlichen  Betrieben
tätig  gewesen  sind,  und  für  Ausländer,  die
eine  solche  Beschäftigung  suchen,  bis  auf
weiteres  verboten.

2.  Diese  Anordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  23  März  1916.  «

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

In  Vertretung:
Dr.  Göppert.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den

Herrn  Polizeipräsidenten  zu  Berlin.

 

 

169)  Anordnung
über  das  Schlachten  von  Schaflämmern.

Auf  Grund  des  8  4  der  Bekanntmachung  des
Stellvertreters  des  Reichskanzlers  über  ein  Schlachtverbot
  für  trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  515)  wird  hierdurch  folgendes
  bestimmt:

 

81.
Das  Schlachten  der  in  diesem  Jahr  geborenen
Schaflämmer  wird  bis  zum  15.  Mai  d.  Js.  verboten.


82.

Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,
  die  erfolgen,  weil  zu  befürchten  ist,  daß  das
Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde,  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden
muß.  Solche  Schlachtungen  sind  innerhalb  48  Stunden
  nach  der  Schlachtung  der  für  den  Schlachtungsort
  zuständigen  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

Das  Verbot  findet  ferner  keine  Anwendung  auf
die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Schaflämmer.

 

83.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung