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1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Vom
30. März 1916.
(Nr. 5116). Bekanntmachung, betreffend den Absatz
von Kalisalzen. Vom 30. März 1916.
(Nr. 5117.) Bekanntmachung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Web-, Wirkund
Strickwaren. Vom 30. März 1916.
(Nr. 5118.) Ausführungsbestimmungen über die
nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Web-,
Wirk= und Strickwaren vom 30. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zu errichtenden
Schiedsgerichte. Vom 30.
März 1916.
(Nr. 5119.) Bekanntmachung, betreffend Anwendung
der Vertragszollsätze. Vom 30. März
1916.
Ausgegeben zu Berlin, den 31. März 1916.
(Nr. 5120.) Bekanntmachung über die Verpflichtung
zur Abgabe von Kartoffeln. Vom
31. März 1916.
Ausgegeben zu Berlin, den 1. April 1916.
Gesetz-Sammlung.
(Nr. 11491.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend
Anwendung des vereinfachten
Enteignungsverfahrens bei der Herstellung
der Starkstromleitung von
dem Werke der Grube Leopold bei
Bitterfeld nach dem Großkraftwerk
bei Zschornewitz, Kreis Bitterfeld.
(Nr. 11492.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend
Anwendung des vereinfachten
Enteignungsverfahrens bei dem Bau
der Güterzuglinie zwischen dem Bahnhofe
Frechen und dem Bahnhofe Benzelrath
der vollspurigen Nebeneisenbahn
von Cöln-Ehrenfeld über Frechen
nach, Benzelrath. Bom 18. März
916.
(Nr. 11493.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung
der Notverordnung vom
6. November 1915 über die Abänderung
des § 14 des Gesetzes vom
11. März 1859, die Jagdordnung
für Hannover betreffend (Hannoversche
Gesetzsamml. I S. 159) durch die
beiden Häuser des Landtags. Vom
21. März 1916.
(Nr. 11494.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung
der Notverordnung vom
30. Dezember 1915 über die Abänderung
einiger gesetzlichen Bestimmungen
über die Schonzeiten des
Wildes und den Verkehr mit Wild
aus eingefriedigten Wildgärten durch
die beiden Häuser des Landtags.
Vom 21. März 1916.
Ausgegeben zu Berlin, den 28. März 1916.
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
III. 1346.
—..
8 Jr ʒẽss
Betrifft Vermittlung ausländischer
Landarbeiter.
Unter Aufhebung des Erlasses vom 31. Dezember
1914 (OHMl. 1915 S. 16) bestimme ich
auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes
vom 2. Juni 1910 (RuBl S. 860) folgendes:
1. Den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern ist
jede Vermittlungstätigkeit für Ausländer,
die in den Jahren 1914, 1915 und 1916
als landwirtschaftliche Arbeiter oder als
Dienstboten in landwirtschaftlichen Betrieben
tätig gewesen sind, und für Ausländer, die
eine solche Beschäftigung suchen, bis auf
weiteres verboten.
2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 23 März 1916. «
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung:
Dr. Göppert.
An die Herren Regierungspräsidenten und den
Herrn Polizeipräsidenten zu Berlin.
169) Anordnung
über das Schlachten von Schaflämmern.
Auf Grund des 8 4 der Bekanntmachung des
Stellvertreters des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot
für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 515) wird hierdurch folgendes
bestimmt:
81.
Das Schlachten der in diesem Jahr geborenen
Schaflämmer wird bis zum 15. Mai d. Js. verboten.
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen,
die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das
Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden
muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 48 Stunden
nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort
zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Das Verbot findet ferner keine Anwendung auf
die aus dem Ausland eingeführten Schaflämmer.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung