Die Justizreform Coecejis. 351
Parteien direkt bezog. Es ist eigentlich das Geheimnis des Erfolges der Reform
Coccejis, daß es ihm gelungen ist, die Geldmittel, die zur auskömmlichen Be—
soldung der Richter nötig waren, zu beschaffen. Denn der Grundsatz blieb auch
jetzt noch bestehen, daß die Justizreform den königlichen Kassen nichts kosten
dürfe. Sie wäre an dieser Klippe auch jetzt noch gescheitert, wenn es Cocceji
nicht verstanden hätte, die Stände der einzelnen Provinzen zu außerordentlichen
Beiträgen für diesen Zweck zu veranlassen.
Auch der Stand der Advokaten wurde von untanglichen oder übel beleumdeten
Elementen gereinigt und unter scharfe Disziplinaraufsicht gestellt. Die
verhaßte Manteltracht freilich, die Friedrich Wilhelm I. eingeführt hatte, wurde
auch jetzt, trotzdem sich Cocceji dafür verwandte, noch nicht abgeschafft: der König
erklärte, sie solle als eine Art von Toga betrachtet werden und habe nichts
Despcktierliches an sich. Den sogenannten Prokuratoren aber, ungelehrten
Sachwaltern, die zwischen den Parteien und Advokaten die Vermittlung übernommen
hatten, und die Cocceji als die Wurzel alles Ubels ansah, wurden die
Gerichtsstuben verboten, so daß nun das Publikum sich direkt an die Advokaten
wenden mußte.
Cocceji hatte bei seinen Visitationsreisen in den Provinzen, als die neuen
Gerichtshöfe gebildet wurden, alle Richter, die wieder angestellt werden wollten,
selbst alte Herren von 50, 60 Jahren einem strengen Examen unterzogen, was
früher nicht üblich gewesen war. Unter seinem Nachfolger Jariges wurde dann
eine förmliche Examinationsordnung erlassen, nach der in Zukunft verfahren
worden ist. Damit wurde auch der Vorbereitungsdienst als Auskultator und
Referendarius erst strenger geregelt. Auf Angebote zur Rekrutenkasse wurde
bei der Anstellung jetzt keine Rücksicht mehr genommen; die ganze Einrichtung
hörtc auf.
Das große Problem des allgemeinen Landrechts hat Cocceji noch nicht
zu lösen vermocht; die Zeit war noch nicht reif dazu. Aber was er geleistet hat,
ist doch schon bedeutend genug. Er hat die Gerichtsverfassung einfach und übersichtlich
gestaltet, er hat den Instanzenzug klar und sicher geordnet, er
hat das Prozeßverfahren von den Auswüchsen umständlicher und kostspieliger
Schreibereien befreit, und er hat vor allem einen Richterstand
geschaffen, der wissenschaftlich und praktisch geschult, unabhängig gestellt und
durchaus unbestechlich war. Dieser neue Richterstand ist ein Stand von Staatsbeamten,
die auf das Recht vereidigt sind; sie fühlen sich nicht, wie die alten
Richter, als eine halb unabhängige Juristenzunft, die gleichsam noch außerhalb
des Staates steht; man kann also sagen, daß durch die Coccejische Reform
die Rechtspflege eigentlich erst wirklich verstaatlicht worden ist. Damit hängt
ein wichtiger Fortschritt zusammen, der für die ganze Staatsverfassung von
Bedeutung ist. Cocceji hat immer den Grundsatz vertreten, daß der Monarch,
obwohl der oberste Richter, nicht durch Machtsprüche in den Lauf der Justiz
eingreifen dürfe, und der König hat sich diesen Grundsatz zu eigen gemacht. In
seinem politischen Testament von 1752 sagt er: „Ich habe mich entschlossen, nicht
mehr in den Lauf der Justiz einzugreifen; in den Gerichtshöfen müssen die
Gesetze sprechen und der Sonverän schweigen.“ Das bezicht sich freilich nur auf
das, was man damals als Justiz im engeren Sinne bezeichnete, nämlich die
Zivilrechtspflege; im Gebiete des Strafrechts hielt der König seine oberst-