Full text : Die Hohenzollern und ihr Werk.

Die  Justizreform  Coecejis.  351

Parteien  direkt  bezog.  Es  ist  eigentlich  das  Geheimnis  des  Erfolges  der  Reform
Coccejis,  daß  es  ihm  gelungen  ist,  die  Geldmittel,  die  zur  auskömmlichen  Be—
soldung  der  Richter  nötig  waren,  zu  beschaffen.  Denn  der  Grundsatz  blieb  auch
jetzt  noch  bestehen,  daß  die  Justizreform  den  königlichen  Kassen  nichts  kosten
dürfe.  Sie  wäre  an  dieser  Klippe  auch  jetzt  noch  gescheitert,  wenn  es  Cocceji
nicht  verstanden  hätte,  die  Stände  der  einzelnen  Provinzen  zu  außerordentlichen
Beiträgen  für  diesen  Zweck  zu  veranlassen.

Auch  der  Stand  der  Advokaten  wurde  von  untanglichen  oder  übel  beleumdeten
  Elementen  gereinigt  und  unter  scharfe  Disziplinaraufsicht  gestellt.  Die
verhaßte  Manteltracht  freilich,  die  Friedrich  Wilhelm  I.  eingeführt  hatte,  wurde
auch  jetzt,  trotzdem  sich  Cocceji  dafür  verwandte,  noch  nicht  abgeschafft:  der  König
erklärte,  sie  solle  als  eine  Art  von  Toga  betrachtet  werden  und  habe  nichts
Despcktierliches  an  sich.  Den  sogenannten  Prokuratoren  aber,  ungelehrten
Sachwaltern,  die  zwischen  den  Parteien  und  Advokaten  die  Vermittlung  übernommen
  hatten,  und  die  Cocceji  als  die  Wurzel  alles  Ubels  ansah,  wurden  die
Gerichtsstuben  verboten,  so  daß  nun  das  Publikum  sich  direkt  an  die  Advokaten
wenden  mußte.

Cocceji  hatte  bei  seinen  Visitationsreisen  in  den  Provinzen,  als  die  neuen
Gerichtshöfe  gebildet  wurden,  alle  Richter,  die  wieder  angestellt  werden  wollten,
selbst  alte  Herren  von  50,  60  Jahren  einem  strengen  Examen  unterzogen,  was
früher  nicht  üblich  gewesen  war.  Unter  seinem  Nachfolger  Jariges  wurde  dann
eine  förmliche  Examinationsordnung  erlassen,  nach  der  in  Zukunft  verfahren
worden  ist.  Damit  wurde  auch  der  Vorbereitungsdienst  als  Auskultator  und
Referendarius  erst  strenger  geregelt.  Auf  Angebote  zur  Rekrutenkasse  wurde
bei  der  Anstellung  jetzt  keine  Rücksicht  mehr  genommen;  die  ganze  Einrichtung
hörtc  auf.

Das  große  Problem  des  allgemeinen  Landrechts  hat  Cocceji  noch  nicht
zu  lösen  vermocht;  die  Zeit  war  noch  nicht  reif  dazu.  Aber  was  er  geleistet  hat,
ist  doch  schon  bedeutend  genug.  Er  hat  die  Gerichtsverfassung  einfach  und  übersichtlich
  gestaltet,  er  hat  den  Instanzenzug  klar  und  sicher  geordnet,  er
hat  das  Prozeßverfahren  von  den  Auswüchsen  umständlicher  und  kostspieliger
  Schreibereien  befreit,  und  er  hat  vor  allem  einen  Richterstand
geschaffen,  der  wissenschaftlich  und  praktisch  geschult,  unabhängig  gestellt  und
durchaus  unbestechlich  war.  Dieser  neue  Richterstand  ist  ein  Stand  von  Staatsbeamten,
  die  auf  das  Recht  vereidigt  sind;  sie  fühlen  sich  nicht,  wie  die  alten
Richter,  als  eine  halb  unabhängige  Juristenzunft,  die  gleichsam  noch  außerhalb
  des  Staates  steht;  man  kann  also  sagen,  daß  durch  die  Coccejische  Reform
die  Rechtspflege  eigentlich  erst  wirklich  verstaatlicht  worden  ist.  Damit  hängt
ein  wichtiger  Fortschritt  zusammen,  der  für  die  ganze  Staatsverfassung  von
Bedeutung  ist.  Cocceji  hat  immer  den  Grundsatz  vertreten,  daß  der  Monarch,
obwohl  der  oberste  Richter,  nicht  durch  Machtsprüche  in  den  Lauf  der  Justiz
eingreifen  dürfe,  und  der  König  hat  sich  diesen  Grundsatz  zu  eigen  gemacht.  In
seinem  politischen  Testament  von  1752  sagt  er:  „Ich  habe  mich  entschlossen,  nicht
mehr  in  den  Lauf  der  Justiz  einzugreifen;  in  den  Gerichtshöfen  müssen  die
Gesetze  sprechen  und  der  Sonverän  schweigen.“  Das  bezicht  sich  freilich  nur  auf
das,  was  man  damals  als  Justiz  im  engeren  Sinne  bezeichnete,  nämlich  die
Zivilrechtspflege;  im  Gebiete  des  Strafrechts  hielt  der  König  seine  oberst-