Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

69

8.  93.
Im  ersten  Absatze  der  Ziffer  Ge  wird  zwischen  den  Worten  „der“  und  „Ministerialinstanz“

eingefügt:

„Ersatzbehörde  dritter  Instanz  oder  der“.
In  Ziffer  8  wird  zwischen  dem  zweiten  und  dritten  Absatze  folgender  Absatz  eingefügt:
„Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts  sind  in  diesem  Falle  nur  zu  einer
einjährigen  aktiven  Dienstzeit  heranzuziehen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Volksschullehrer,  welche
aus  Mangel  an  Mitteln  von  dem  erworbenen  Berechtigungsscheine  zum  einjährig-freiwilligen
Dienste  später  keinen  Gebrauch  machen  können.“
Im  ersten  Absatze  der  Ziffer  9  fällt  der  letzte  Satz  fort.
Als  dritter  Absatz  tritt  dieser  Ziffer  hinzu:
„Bei  Seesteuerleuten  und  bei  den  in  die  Marine  eingestellten  Berechtigten  tritt  hierbei
der  zuständige  (§.  93,  8  Abs.  1)  Marinestations-Chef  an  die  Stelle  des  kommandirenden
Generals  des  Armeekorps  (§.  2,  3).“
S.  94.
In  Ziffer  8  d  lauten  unter  bb  die  Eingangsworte:
„bb)  Dieselben  werden  für  tauglich  nicht  erachtet;“  ..  ..
In  Ziffer  9  wird  zwischen  dem  zweiten  und  dritten  Absatze  folgender  Absatz  eingefügt:
„Bei  der  Meldung  von  Freiwilligen  zum  Eintritt  in  die  Marine  tritt  hierbei  an  die
Stelle  des  Generalkommandos  der  zuständige  Marinestations-Chef.“
Ziffer  10  c  lautet:
„Die  Benachrichtigung  erfolgt  durch  Uebersendung  des  Berechtigungsscheins,  auf  dessen
Rückseite  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Einstellungstag  zu  vermerken  ist.  Der  Vermerk  ist
handschriftlich  zu  vollziehen  und  mit  dem  Stempel  zu  versehen.“

S.  116.
Der  vierte  Absatz  der  Ziffer  1  lautet:

„Uebungen  von  Reservisten,  welche  bei  den  Frühjahrs-Kontrolversammlungen  zur  Landwehr
  versetzt  werden,  müssen  am  1.  November  des  vorangehenden  Jahres  beendet  sein.“

S.  125.
Der  dritte  Absatz  der  Ziffer  1  erhält  folgenden  Zusatz:
„Für  das  dienstpflichtige  Personal  des  Kaiserlichen  Kanalamts  in  Kiel  und  der  ihm  unterstehenden
  Stellen  stellt  der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts  die  Bescheinigung  der
Unabkömmlichkeit  aus.“