Full text : Banken und Bankpolitik

Das  Privileg  kann  der  Bank  zuerst  nach  ı5,  dann  immer  nach
ıo  Jahren  auf  jedesmalige  einjährige  Ankündigung  genommen  und  Rückzahlung
  des  eingeschossenen  Betrages  angeordnet  werden.

Der  Gewinn  der  Bank  wird  in  folgender  Weise  verteilt:  Es  erhalten
die  Anteilseigner  und  der  Staat  für  ihren  Einschuß  31/,°,.  Von  dem
Rest  wird  !/,  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.  Der  dann  noch
verbleibende  Betrag  wird  zur  Hälfte  an  die  Anteilseigner,  zur  Hälfte  an
den  Staat  verteilt.

Die  Oberaufsicht  führt  ein  Kuratorium,  das  aus  dem  Präsidenten
des  Staatsrates,  dem  Justizminister,  dem  Finanzminister,  dem  Präsidenten
des  Handelsamts  und  einem  fünften,  vom  König  ernannten  \litgliede
besteht.  Die  Leitung  erfolgt  durch  einen  vom  Staate  besoldeten  Chef
und  ein  diesem  unterstelltes,  aus  einem  Präsidenten  und  fünf  Mitgliedern
bestehendes  Hauptbank-Direktorium.

Die  Anteilseigner  haben  ihre  Vertretung  in  der  Versammlung  der
Meistbeteiligten.  Es  sind  das  diejenigen  200  Personen,  die  nach  den
Stammbüchern  der  Bank  am  Tage  der  Berufung  der  Generalversammlung
die  größte  Anzahl  Bankanteile  besitzen.

Die  Versammlung  der  Meistbeteiligten  wählt  den  aus  135  Personen  bestehenden
  Zentralausschuß,  der  monatlich  einmal  zusammentritt,  um
Bericht  über  die  Tätigkeit  der  Bank  zu  empfangen,  und  in  wichtigen
Angelegenheiten  vom  Direktorium  befragt  werden  muß.  Zur  Ausübung
der  fortlaufenden  speziellen  Kontrolle  wählt  der  Zentralausschuß  aus  seiner
Mitte  drei  Deputierte  und  ebensoviel  Stellvertreter.  Diese  sind  berechtigt
und  verpflichtet,  in  den  Geschäftsstunden  und  im  Beisein  eines  Mlitgliedes
des  Hauptbank-Direktoriums  von  dem  Gange  der  Geschäfte  überhaupt,  sowie
  von  den  gemachten  Geschäften  spezielle  Kenntnis  zu  nehmen,  die  Bücher
und  Portefeuilles  der  Bank  einzusehen  und  den  monatlichen  ordentlichen,
sowie  den  außerordentlich  abzuhaltenden  Kassenrevisionen  beizuwohnen.

2.  Anfänge  des  deutschen  Notenbankwesens.

Im  Jahre  1766  bereits  hatte  die  Königliche  Giro-  und  Lehnbank  das
Privileg,  Noten  auszugeben,  erhalten.  Der  durchschnittliche  Umlauf  betrug
aber,  wie  wir  gesehen  haben,  nur  etwa  °},  Millionen  Taler.  Nachdem  1806
die  Notenemission  gänzlich  eingestellt  worden  war,  wurden  in  der  Zeit  von
1820—  1836  Bankkassen-(Depositen-)  Scheine  ausgegeben.  1846  wurde
die  Preußische  Bank  eine  eigentliche  moderne  Notenbank  mit  dem
Recht,  21  Millionen  Taler  Noten  zu  emittieren.