Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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S. 76. 
Entscheidungen. 
Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der gürsfahrttreibenden 
Militärpflichtigen entschieden, sofern, solche nicht außerterminlich gemustert werden (F. 7 
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder urgeltann noch erörtert 
werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhällnisse Berücksichtigungen beansprucht, muß seine Wünsche 
rechtzeilig beim Musterungs= oder Aushebungsgeschäft entweder selbst oder durch seine Angehörigen 
(§. 32, 1) zur Sprache bringen. 
Die Bestimmungen des §. 62 finden sinngemäße Anwendung. 
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede, daß in den 
Schiffer-Musterungslerminen durch die Ersatzkommissionen — im Aufstrage der Ober-Ersatzkommissionen — 
endgüliige Entscheidungen gefällt werden. Die regelmäßige Reihenfolge (§. 66,2) ist bei der Aus- 
hebung der schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbeoölkerung innezuhalten. 
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§. 58,2). 
Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schiffahrttreibenden Militär- 
pflichtigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12, sosern sie nicht sogleich zu 
Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (§. 77). 
Die für die Marine auszuhebenden kisnen (3 11. erhalten nach der Aushebung einen kurzen 
Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen r2c. Angelegenheiten. Die Loosungsscheine werden ihnen vorher 
abgenommen und durch Gestellungsbefehle ersetzt. 
Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung werden 
ausgehoben. 
Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen. der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanterie-Brig — in dir Regel telegraphisch — 
Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatze (§. 81,5) zu stellenden 
Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze Zahl der ausgehobenen Mann- 
schaften gestellt. 
Der Brigadekommandeur giebt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das Generalkommando 
dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung der im Muster 13 auf 
geführten Kalegorien der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung — sofort weiter. 
Das Königlich preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die verschiedenen Marine- 
theile endgültig und macht dem Reichs-Marine-Amte hiervon Mittheilung. 
Die Ausschließungs= und Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden im Schiffer-Musterungstermine 
durch die Ersatzkommission im Austrage der Ober-Ersatzkommission ausgefertigt, Ersatzreserve= bezw. 
Marine-Ersatzreservepässe wie gewöhnlich unterstempelt und sogleich ausgehändigt. 
Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (zu Händen des Mililärvorsitzenden) der Ober- 
Ersatzkommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach entsprechender Ergänzung ihrer 
Uusfertigungen zurücksendet. 
Abschnitt XI. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
§. 77. 
Nachersatzgestellungen. 
.Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von der Einstellung 
der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersat gestellt, sofern 
der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten Tage behändigt werden kann (Ziffer 4). 
Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirke bezw. Korpsbezirke gestellt, aus welchem der 
Truppen-(Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz in der Negel 
aus demjenigen Korpsbezirke gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann ausgehoben war.
	        
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