Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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S.  374)  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung  treten
sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#6#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  außer  den  in  der  Verordnung  vom  15.  Mai  dieses  Jahres  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  127)  genannten  Fluren,  weiter

Mylau  und
Netzschkau
betroffen.

Dresden,  den  21.  Juni  1893.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Gersdorf.

 

Nr.  47.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Herstellung  einer  Wagengruppirungsstelle
  oberhalb  Krippen  an  der  Eisenbahnlinie  Bodenbach-Dresden
  betreffend;

vom  22.  Juni  1893.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Verkehrs,  insbesondere  der  Güterzugbeförderung
  auf  der  Staatseisenbahn  Bodenbach-Dresden,  macht  sich  oberhalb  Krippen
die  Herstellung  einer  Wagengruppirungsstelle  erforderlich.  Da  der  gemachte  Versuch,  das
zu  der  fraglichen  Herstellung  erforderliche  Areal  freihändig  zu  erwerben,  erfolglos  gewesen
  ist,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.-u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
verordnet,  wie  folgt:

&  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
fragliche  Herstellung  einer  Wagengruppirungsstelle  in  Anwendung  zu  bringen.