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S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen
enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
#6# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne außer den in der Verordnung vom 15. Mai dieses Jahres (G.= u. V.-Bl.
S. 127) genannten Fluren, weiter
Mylau und
Netzschkau
betroffen.
Dresden, den 21. Juni 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 47. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung einer Wagengruppirungsstelle
oberhalb Krippen an der Eisenbahnlinie Bodenbach-Dresden
betreffend;
vom 22. Juni 1893.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, insbesondere der Güterzugbeförderung
auf der Staatseisenbahn Bodenbach-Dresden, macht sich oberhalb Krippen
die Herstellung einer Wagengruppirungsstelle erforderlich. Da der gemachte Versuch, das
zu der fraglichen Herstellung erforderliche Areal freihändig zu erwerben, erfolglos gewesen
ist, wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.-u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Herstellung einer Wagengruppirungsstelle in Anwendung zu bringen.