Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

                                              A r t i k e l   373.*)      ·

       Binnen  fünf  Jahren,  gerechnet  vom  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Vertrages,  kann  der  tschecho-slowakische  Staat  den  Bau
einer  Eisenbahn  verlangen,  die  auf  deutschem  Gebiet  die  Stationen
Schlauney  und  Rachod  verbindet.  Die  Baukosten  hat  der  tschechoslowakische
  Staat  zu  tragen.

                                                   A r t i k e l  374.

      Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  einer  Frist  von  10  Jahren
vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  auf  Antrag  der  Schweizer
Regierung,  die  sich  mit  der  italienischen  Regierung  ins  Benehmen  zu
setzen  hat,  die  Kündigung  der  internationalen  Übereinkunft  vom  13.  Oktober
  1909  über  die  Gotthardbahn  anzunehmen.  Mangels  eines  Einverständnisses
  über  die  Bedingungen  der  Kündigung  erklärt  sich  Deutschland
  schon  jetzt  bereit,  die  Entscheidung  eines  durch  die  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  zu  bezeichnenden  Schiedsrichters  anzunehmen.                                                

                K a p i t e l  5.  U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n.

                                                          A r t i k e l   375.

      Deutschland  hat  die  Anweisungen  auszuführen,  die  ihm  hinsichtlich
der  Beförderung  durch  eine  im  Namen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  handelnde  Behörde  gegeben  werden,  nämlich:

              1.  für  die  Beförderung  von  Truppen,  die  in  Ausführung  des
                    gegenwärtigen  Vertrages  bewerkstelligt  wird,  ebenso  wie  für
                    die  Beförderung  von  Material,  Munition  und  Proviant  für
                    den  Bedarf  der  Armeen:

              2.  vorübergehend  für  die  Beförderung  von  Nahrungsmitteln  für
                    bestimmte  Gegenden,  für  die  möglichst  schnelle  Wiederherstellung
                    normaler  Beförderungsverhältnisse  und  für  die  Einrichtung  von
                    Post-  und  Telegraphenverbindungen.

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*)  Artikel  373  hatte  ursprünglich  folgende  Fassung:  „Mangels  besonderer
Vereinbarungen  ist  Deutschland  innerhalb  eines  Zeitraums  von  25  Jahren  von
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  verpflichtet,  wenn  eine  der  alliierten
oder  assoziiierten  Mächte  unter  Zustimmung  des  Völkerbundes  den  Antrag  stellt
und  die  Kosten  der  Anlage  trägt,  auf  seinem  Gebiet  die  Herstellung  oder  Verbesserung
  von  Bahnlinien  zu  gestatten,  die  für  die  Einrichtung  eines  guten
Durchgangsverkehrs  oder  für  die  Verbesserung  der  Verbindung  zwischen  dem
Gebiet  der  den  Antrag  stellenden  Macht  und  dem  irgendeiner  anderen  Macht
benötigt  werden  können.  ·

         Jedoch  können  durch  besondere  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
oder  deren  Ergänzungsbestimmungen  hinsichtlich  der  Anlage  oder  Verbesserung
bestimmter,  besondert  zu  bezeichnender  Linien  die  Anlagekosten  wischen  den  beteiligten
  Mächten  im  Verhältnis  der  ihnen  erwachsenden  Vorteile  verteilt
werden.  Mangels  eines  Einverftändnisses  zwischen  den  beteiligten  Mächten  erfolgt
  diese  Verteilung  durch  einen  vom  Völkerbund  zu  ernennenden  Schiedsrichter.“"

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