Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

474  XXVI.

bestehenden  besonderen  Verordnungen  und  Dienstvorschriften,  insbesondere  der  Anweisung  zur
stückweisen  Vermessung  vom  9.  August  1862.

(2)  Für  die  Richtigkeit  seiner  Arbeiten  ist  der  Geometer  nach  Maßgabe  des  §  19
der  landesherrlichen  Verordnung  vom  17.  September  1898,  die  Ausbildung,  Prüfung  und
Beaufsichtigung  der  öffentlich  bestellten  Feldmeßkundigen  betreffend  verantwortlich.

(3)  Über  die  Ausführung  der  geometrischen  Arbeiten  wird  in  der  Regel  durch  die
Gemeinde  namens  der  beteiligten  Grundeigentümer  mit  dem  Geometer  ein  Vertrag  abgeschlossen,
  welcher  der  Genehmigung  der  Oberdirektion  bedarf  (8  4  Absatz  1).

(4)  Zur  Verwendung  von  Gehilfen  hat  der  Geometer  die  Erlaubnis  der  Oberdirektion
einzuholen.  Der  Bonitierung  und  der  Feststellung  des  Wegnetzes  hat  er  übrigens  stets  selbst
beizuwohnen,  auch  hat  er  den  Zuteilungsplan  selbst  zu  fertigen,  sofern  nicht  die  Oberdirektion
hiervon  ausdrücklich  eine  Ausnahme  gestattet.

88.
Zustellungen  an  die  Beteiligten.

(1)  Die  Zustellungen  an  die  Beteiligten  können,  sofern  sie  nicht  unmittelbar  gegen
Bescheinigung  erfolgen,  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde  unter  Beurkundung  der
erfolgten  Zustellung  seitens  des  sie  besorgenden  Gemeindebediensteten  (Ortsdieners  2c.)  oder
durch  die  Post  gegen  Bescheinigung  geschehen.

(2)  Im  Falle  der  Zustellung  durch  den  Gemeindebediensteten  ist  eine  Zustellungsliste
nach  Muster  2  zu  fertigen;  wohnen  die  Beteiligten  in  mehreren  Gemeinden,  so  ist  für  jede
der  letzteren  eine  besondere  Zustellungsliste  aufzustellen.

Zweiter  Teil.
Die  Ausführung  des  Feldbereinigungswerktes.
§  9.

Allgemeine  Bestimmungen.

(1)  Bei  der  Ausführung  des  Feldbereinigungswerkes  hat  die  Vollzugskommission  nach
Maßgabe  des  genehmigten  Planentwurfes  zu  arbeiten.  Sie  hat  sich  zu  bemühen,  das
Geschäft,  unbeschadet  der  Gründlichkeit,  auf  dem  kürzesten  und  wenigst  kostspieligen  Weg  zu
erledigen  und  streitige  Punkte  gütlich  zu  schlichten.

(2)  Den  beteiligten  Eigentümern  und  dritten  Berechtigten  (§  22  der  Vollzugsverordnung)
soll  jederzeit  der  gewünschte  Aufschluß  über  den  Vollzug  der  Arbeiten  gegeben  werden,  soweit
dies  ohne  Störung  des  Geschäftsganges  und  ohne  besondere,  mit  Kosten  verbundene  Mühewaltung
  tunlich  ist.

(3)  Wünsche  und  Beschwerden  der  Beteiligten,  welche  auf  die  Ausführung  des  Unternehmens
  sich  beziehen,  sollen  berücksichtigt  werden,  soweit  sie  nicht  gegen  den  genehmigten
Entwurf  oder  gegen  das  Interesse  einer  richtigen  Feldbereinigung  verstoßen.