Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Verwaltung  und  Unterhaltung  genommen  worden,
so  daß  den  Gemeinden  nur  die  unbedeutenden
Wege  verblieben  sind.  (Für  die  Rheinprovinz  vol.
Gesetz  vom  11.  Frimaire  VII,  Tit.  1,  8  2,  Nr  4.)
In  der  Rheinprovinz  kennt  man  diese  Dreiteilung
nicht.  Hier  sind  die  die  Stelle  der  Kreisstraßen
vertretenden  Bezirksstraßen  durch  allerhöchsten  Erlaß
  vom  27.  Dez.  1875  mit  den  Provinzialstraßen
vereinigt  worden.  Allerdings  gibt  es  auch  hier  sog.
Kreisstraßen.  Diese  sind  aber  von  den  Kreisen
nicht  auf  Grund  Gesetzes,  sondern  auf  Grund
ihres  Eigentums  oder  Vertrages  zu  unterhalten.
Auch  im  Regierungsbezirk  Kassel  werden  nur  Landstraßen
  (so  heißen  dort  die  Chausseen)  und  Landwege
  unterschieden.

Nach  §  64  des  Zuständigkeitsgesetzes  und  81f
des  Ergänzungsgesetzes  betr.  die  Vorleistungen
zu  Wegebauten  vom  11.  Juli  1891  können
Fabriken,  Bergwerke,  Steinbrüche  oder  ähnliche
Unternehmungen,  welche  die  Wege  in  erheblichem
Maße  abnutzen,  zu  Präzipualleistungen  herangezogen
  werden.

5.  Abgaben.  Früher  wurden  fast  durchweg
von  denjenigen,  welche  Chausseen  benutzten,  Abgaben
  erhoben,  und  zwar  einmal  als  sog.  Kommunikationsabgaben
  (Wege-,  Brücken-,  Tor-,
Pflastergelder),  die  tatsächlich  die  Natur  eines
vom  Verkehr  erhobenen  Grenzzolles  hatten,  und
zum  andern  als  Chausseegelder,  d.  i.  als  Beitrag
für  die  Instandhaltung  der  Straße.  Diese  Abgaben,
  in  denen  man  mit  Recht  eine  lästige
Schranke  des  Verkehrs  erblickte,  sind  in  neuerer
Zeit  immer  mehr  beseitigt  worden,  namentlich
seitdem  der  Staat  (Preußen  1875)  auf  seinen
Chausseen  auf  ihre  Erhebung  Verzicht  geleistet  hat.
Für  die  Aufhebung  sprach  auch  der  Umstand,  daß
der  Nettoertrag  in  keinem  Verhältnis  zu  den
Kosten  der  Erhebung  und  zu  der  durch  letztere
verursachten  Zeitversäumnis  stand.  Auf  keinen
Fall  dürfen  nach  Art.  22  des  Zollvereinsgesetzes,
der  durch  Art.  40  der  Reichsverfassung  aufrecht
erhalten  worden  ist,  die  Verkehrsabgaben  die  zur
Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der
Wege  erforderlichen  Kosten  übersteigen.  Es  ist  dies
derselbe  Grundsatz,  der  in  Art.  54  der  Reichsverfassung
  für  die  Höhe  der  Kanalabgaben  aufgestellt
ist.  Daß  zur  Zeit  noch  auf  einzelnen  staatlichen
Brücken,  z.  B.  der  Rheinbrücke  in  Köln,  Abgaben
erhoben  werden,  muß  als  Anachronismus  bezeichnet
  werden.  Anders  liegt  die  Sache,  wo,  wie  bei
Fähren  und  Eisenbahnen,  nicht  nur  der  Weg,
sondern  auch  der  Transport  gewährt  wird.  Hier
kann,  ohne  daß  mit  dem  Prinzip  der  Verkehrsfreiheit
  in  Widerspruch  getreten  wird,  für  letzteren
eine  Vergütung  verlangt  werden.

6.  Wegepolizei.  Sie  wird  von  den  allgemeinen
  Orts=  und  Landespolizeibehörden,  in
der  obersten  Instanz  vom  Ministerium  der  öffentlichen
  Arbeiten  (2.  Abt.)  ausgeübt.  Ihr  liegt  nach
§  55  des  Zuständigkeitsgesetzes  die  Aufsicht  über
die  öffentlichen  Wege  und  deren  Zubehörungen

Land-  und  Wasserstraßen.

 

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sowie  die  Sorge  dafür  ob.  daß  den  Bedürfnissen
des  öffentlichen  Verkehrs  in  Bezug  auf  das  Wegewesen
  Genüge  geschieht.  Die  Gemeindewege  (nicht
die  Privatwege)  unterstehen  der  Ortspolizeibehörde.
  Bezüglich  der  Provinzialstraßen  steht  die
Wegepolizei  im  allgemeinen  der  Landespolizeibehörde,
  d.  i.  dem  Regierungspräsidenten,  zu;  nur
der  polizeiliche  Schutz  der  Chausseen  gehört  zum
Ressort  des  Landrates.

Die  Aussichtsbehörde  (d.  i.  der  Landrat  bzw.
der  Regierungspräsident)  kann  die  Wegepolizeibehörde
  anweisen,  gegen  den  nach  ihrer  Meinung
Verpflichteten  vorzugehen  sowie  eine  wegepolizeiliche
  Verfügung  nicht  zu  erlassen  oder  eine  schon
erlassene  zurückzunehmen.  Die  Zuständigkeit  der
Kreis=  und  Bezirksausschüsse  richtet  sich  bald  nach
den  Parteien,  bald  nach  der  Behörde,  welche  die
polizeiliche  Verfügung  erlassen  hat,  bald  nach  der
Lage  des  Weges.  Der  ordentliche  Rechtsweg  ist  in
Wegesachen  nur  sehr  beschränkt  zulässig.

Strafandrohungen  für  Beschädigungen  öffentlicher
  Wege  und  Gefährdung  oder  Störung  des
Betriebes  auf  ihnen  enthalten  die  88  304,  305,
321,  326,  370,  Abs.  1  und  2  des  Strafgesetzbuchs,
  §  366,  Abs.  2,  3,  5,  9,  10,  §  367,  AbfK.  12
des  Strafgesetzbuches  und  8  30  des  Feldpolizeigesetzes
  vom  1.  April  1880.

Näheres  über  Wegepdlizei:  Graf  Hue  de  Grais,
Handbuch  der  Verfassung  u.  Verwaltung  in  Preußen
  u.  im  Deutschen  Reiche  (181907);  ferner:  die
neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze  von  N.  Brauchitsch
  (Studt  u.  Braunbehrens),  zu  Tit.  11  des
Zuständigkeitsgesetzes,  „Wegepolizei“;  Das  Wegerecht
  u.  die  Wegeverwaltung  in  Preußen  von
Germershausen,  u.  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  von  v.  Kamptz  III.  —  über  die
Tätigkeit  der  preuß.  Bauverwaltung  auf  dem  Gebiete
  des  Wegewesens  gibt  Auskunft  der  vom  Minister
  der  öffentl.  Arbeiten  Sr  Majestät  dem  Kaiser
erstattete  Bericht  (1901)  228f.

II.  Wasserstraßen.  Wasserstraßen  im  weiteren
  Sinne  des  Wortes  sind  das  Meer  und  die
Binnenwasserstraßen.  Im  engeren  Sinne,  in  dem
das  Wort  hier  genommen  wird,  versteht  man
darunter  nur  die  Binnenwasserstraßen.  Diese
zerfallen  wieder  in  Haffe,  Flüsse,  Kanäle  und
sonstige  Binnengewässer.  Unter  den  Flüssen  sind
hervorzuheben  die  regulierten  und  unter  diesen
wiederum  die  kanalisierten  Flüsse.  Ob  eine  Kanalisierung
  oder  nur  eine  Regulierung  vorliege,
kann  im  einzelnen  Falle  zweifelhaft  sein.  Für
erstere  wird  man  sich  namentlich  dann  entscheiden,
wenn  in  dem  Flusse  Schleusen  angebracht  sind.
Die  Unterscheidung  der  Flüsse  in  kanalisierte  und
nicht  kanalisierte  ist  wichtig  mit  Rücksicht  auf
Ari.  54,  Abs.  4  der  Reichsverfassung,  wonach  auf
allen  natürlichen  Wasserstraßen  Abgaben  nur  für
die  Benutzung  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden  dürfen.  Diese  Abgaben  für  die  Befahrung
solcher  künstlichen  Wasserstraßen,  welche  Staatseigentum
  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und