Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Veraͤnderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Burg ist eine Zuckersteuerstelle errichtet, welche mit dem 
Steueramte II zu Genthin verbunden und für die neuerrichtete Zuckerfabrik daselbst zuständig ist. 
An dem neuen Güterbahnhofe zu Crefeld ist eine dem Hauptsteueramte daselbst unterstellte 
Zollabfertigungsstelle mit der Bezeichnung „Zollabsertigungsstelle am Güterbahnhofe“ errichtet worden, 
welcher sämmtliche Abfertigungsbefugnisse, mit denen das übergeordnete Hauptamt ausgestattet ist — 
ausgenommen die Befugniß zur Ausstellung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs — 
beigelegt worden sind. Die bisher beim Hauptamte befindliche öffentliche Zollniederlage ist mit der 
neuerrichtetlen Zollabfertigungsstelle verbunden worden. 
Zu Grünthal im Bezirke des Hauptzollamts zu Liebau ist ein Nebenzollamt 1 mit folgenden 
Befugnissen errichtet worden: 
zur Abfertigung des Waaren--Ein= und Ausgangs im Eisenbahnverkehre (§§. 63 und 66 bis 71 
V.-Z.-G.), zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und ll, zur 
Erledigung von Salz= und Zuckerbegleitscheinen I und 1I, zur Abfertigung von geweisten Leinen-(Bündel-) 
Garn der Tarifnummern 22a und b, von Leinwand der Tarifnummern 22 1f. 22g 1 und 2 und der 
Anmerkung zu k und g. sowie von Wollwaaren der Tarifnummern 41 1 5 und 6 zu anderen als den 
höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifnummern und zur Erledigung von Uebergangsscheinen. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Hauptsteueramte zu Marburg die unbeschränkte Befugniß zu Abferligungen im 
Eisenbahnverkehre. 
dem Steueramt I zu Groß-Strehlitz im Bezirke des Hauptsteueramts zu Oppeln die Befugniß 
zur Erledigung von Zoll= und Salzbegleitscheinen II, 
dem Steueramt ! zu Plön im Bezirke des Hauptzollamis zu Kiel die Befugniß zur Abfertigung 
derjenigen mit Begleiischein ! unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Weinsendungen, die beim 
Begleitscheinausferligungsamte bereits speziell revidirt sind, 
dem Hauptsteueramte zu Halle a. S. die Befugniß zur Abfertigung von zuckerhaltigen Fabrikaten, 
für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht wird, nach Maßgabe des §. 5 der 
Bestimmungen über Steuervergütung und Ausfuhrzuschuß für zuckerhaltige Waaren u. s. w., 
dem Steueramt I zu Hameln im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hildesheim die Befugniß zur 
Abfertigung von Zuckerfabrikaten, die von der Firma W. Niehenke daselbst mit dem Anspruch auf 
Gewährung von Steuervergütung für den zu ihrer Herstellung verwendeten, aus dem freien Varkehr ent- 
nommenen Zucker ausgeführt werden, und zur Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen 1 über diese Fabrikate, 
dem Nebenzollamt 1 zu Oesterr. Oderberg im Bezirke des Hauptzollamts zu Ratibor die 
Besugniß zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs, 
dem Nebenzollamt 1 zu Mierunsken im Bezirke des Hauptzollamts zu Prostken die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen ! über Reisegeräth von Auswanderern auf das Steueramt 1 
zu Insterburg, 
dem Steueramt I zu Spandau im Bezirke des Hauptsteueramts zu Potsdam die Befugniß zur 
Abfertigung des mit dem Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrzuschuß niederzulegenden Zuckers nach 
§. 110 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze, 
dder Zollabfertigungsstelle Oderhafen zu Cosel O. S. im Bezirke des Hauptsteueramts zu 
Gleiwitz die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen 1 und ll über 
inländischen Rohzucker, 
dem Steueramt I zu Wetzlar im Bezirke des Hauptsteueramts zu Marburg die unbeschränkte 
Besugniß zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1 und 
dem Steueramt 1 zu Goslar im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hildesheim die Befugniß 
zur Erledigung von Salzbegleitscheinen J. - 
Im Königreiche Bayern. 
  
Es ist ertheilt worden: 
dem Nebenzollamte II zu Schirnding im Bezirke des Hauptzollamts zu Waldsassen die 
Besugniß, ausgeschlachtete Schweine in Wagenladungen bis zu Mengen, von denen der Eingangszoll für 
die ganze Waarenladung den Betrag von 150 X nicht übersteigt, und
	        
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