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Die von den Senaten zu erstattenden sachlichen Berichte sowie die vom Senat als zweite Instanz
im spruchgerichtlichen Verfahren gegen Militärbeamte gefällten Urtheile werden von sämmtlichen mit-
wirkenden Richtern unterzeichnet.
d) Andere Verfügungen und Enischeidungen des Senats ergehen unter der Unterschrift des
Senatspräsidenten. »
Die Allerhöchstenorts vorzulegenden Berichte u. s. w. werden dem Praͤsidenten des Reichsmilitär-
gerichts eingereicht. ·
o)DievorstehendenBestimmungensindenauchdannentsprechenbeAnwendung,wenngegenecne
von dem preußischen General-Auditoriat ergangene Verfügung oder Entscheidung Rekurs eingelegt worden
gönsche Militärstrafgerichtsordnung §. 87 Abs. 2) und der Bericht erst nach dem 1. Oktober 1900 zu
erstatten ist.
Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Geschäftsordnung für den bei dem Reichsmilitärgerichte bestehenden Dis-
ziplinarhof für richterliche Militärjustizbeamte. Vom 30. Januar 1902.
Ich ertheile der hier wieder beigefügten Geschäftsordnung für den bei dem Reichsmilitärgerichte
bestehenden Disziplinarhof für richterliche Militärjustizbeamte Meine Bestäligung.
Berlin, den 30. Januar 1902.
Wilhelm.
In Vertrelung des Reichskanzlers:
Freiherr von Gemmingen.
An den Präsidenten
des Reichsmilitärgerichts.
Geschäftsardnung
für den bei dem Reichsmilitärgerichte bestehenden Disziplinarhof für richterliche Militär-
justizbeamte.
S. 1.
Die Geschäfte werden (vorbehaltlich der im §. 5 dieser Geschäftsordnung bestimmten Ausnahmen)
durch Entscheidungen und Beschlüsse des Disziplinarhofs erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sitzungen,
die nach Bedürfniß von dem Vorsitzenden bestimmt werden. Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist
die Oeffentlichkeit für die Sitzungen ausgeschlossen.
8. 2.
Bei Entscheidungen und Beschlüssen, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden,
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
S. 3.
Ein Mitglied, welches zu einer Sitzung einberufen ist, hat im Falle der Verhinderung diese
rechtzeitig vor der Sitzung dem Vorsitzenden anzuzeigen.
8. 4.
Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Zuerst stimmen
der oder die Berichterstatter. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen
oder das Ergebniß der Abstimmung enischeidet der Disziplinarhof.
g. 6.
Verfügungen, die eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere diejenigen, die nur die
Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahrens betreffen, werden, ohne Vortrag in dem Disziplinarhofe,