Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Die  von  den  Senaten  zu  erstattenden  sachlichen  Berichte  sowie  die  vom  Senat  als  zweite  Instanz
im  spruchgerichtlichen  Verfahren  gegen  Militärbeamte  gefällten  Urtheile  werden  von  sämmtlichen  mitwirkenden
  Richtern  unterzeichnet.

d)  Andere  Verfügungen  und  Enischeidungen  des  Senats  ergehen  unter  der  Unterschrift  des
Senatspräsidenten.  »

Die  Allerhöchstenorts  vorzulegenden  Berichte  u.  s.  w.  werden  dem  Praͤsidenten  des  Reichsmilitärgerichts
  eingereicht.  ·

o)DievorstehendenBestimmungensindenauchdannentsprechenbeAnwendung,wenngegenecne
von  dem  preußischen  General-Auditoriat  ergangene  Verfügung  oder  Entscheidung  Rekurs  eingelegt  worden
gönsche  Militärstrafgerichtsordnung  §.  87  Abs.  2)  und  der  Bericht  erst  nach  dem  1.  Oktober  1900  zu
erstatten  ist.

Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Geschäftsordnung  für  den  bei  dem  Reichsmilitärgerichte  bestehenden  Disziplinarhof
  für  richterliche  Militärjustizbeamte.  Vom  30.  Januar  1902.

Ich  ertheile  der  hier  wieder  beigefügten  Geschäftsordnung  für  den  bei  dem  Reichsmilitärgerichte
bestehenden  Disziplinarhof  für  richterliche  Militärjustizbeamte  Meine  Bestäligung.

Berlin,  den  30.  Januar  1902.

Wilhelm.
In  Vertrelung  des  Reichskanzlers:
Freiherr  von  Gemmingen.
An  den  Präsidenten

des  Reichsmilitärgerichts.

Geschäftsardnung
für  den  bei  dem  Reichsmilitärgerichte  bestehenden  Disziplinarhof  für  richterliche  Militärjustizbeamte.


S.  1.

Die  Geschäfte  werden  (vorbehaltlich  der  im  §.  5  dieser  Geschäftsordnung  bestimmten  Ausnahmen)
durch  Entscheidungen  und  Beschlüsse  des  Disziplinarhofs  erledigt.  Die  Erledigung  erfolgt  in  Sitzungen,
die  nach  Bedürfniß  von  dem  Vorsitzenden  bestimmt  werden.  Soweit  nicht  mündlich  verhandelt  wird,  ist
die  Oeffentlichkeit  für  die  Sitzungen  ausgeschlossen.

8.  2.
Bei  Entscheidungen  und  Beschlüssen,  die  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  erlassen  werden,
dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  denen  die  mündliche  Verhandlung  stattgefunden  hat.

S.  3.
Ein  Mitglied,  welches  zu  einer  Sitzung  einberufen  ist,  hat  im  Falle  der  Verhinderung  diese
rechtzeitig  vor  der  Sitzung  dem  Vorsitzenden  anzuzeigen.

8.  4.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung,  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.  Zuerst  stimmen
der  oder  die  Berichterstatter.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Stellung  der  Fragen
oder  das  Ergebniß  der  Abstimmung  enischeidet  der  Disziplinarhof.

g.  6.
Verfügungen,  die  eine  sachliche  Entscheidung  nicht  enthalten,  insbesondere  diejenigen,  die  nur  die
Leitung  eines  anhängigen  Disziplinarverfahrens  betreffen,  werden,  ohne  Vortrag  in  dem  Disziplinarhofe,