Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art.  12.

Die  Ortsstraßen,  einschließlich  der  Nebenwege,  sind  für  den  Verkehr  offen  zu  halten.

Ob  und  wie  dieselben  ohne  Schaden  für  den  Verkehr  zu  Privatzwecken  benützt  werden
  dürfen,  hängt  ebenso,  wie  die  Benützung  der  öffentlichen  Plätze  zu  den  gedachten
Zwecken,  zunächst  von  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  ab,  welche  diesfalls  durch
allgemeine  Bestimmungen  oder  im  einzelnen  Fall  Verfügung  zu  treffen  hat.

Art.  13.

Die  Herstellung  der  durch  öffentliches  Bedürfniß  geforderten  Ortsstraßen  und
öffentlichen  Plätze,  sowie  die  Unterhaltung  derselben  liegt,  soweit  nicht  Dritte  vermöge
besonderen  Rechtstitels  dazu  verpflichtet  sind,  der  Gemeinde  ob.

Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  jene  Herstellung  als  durch  das  öffentliche  Bedürfniß
  geboten  erscheint,  können  im  Ortsbaustatut  näher  bestimmt  werden;  jedenfalls
aber  ist  die  Gemeinde  zu  Herstellung  der  im  Ortsbauplane  vorgesehenen  Straßen  verpflichtet,
  wenn  und  soweit  an  solchen  neue  oder  ältere  Gebäude  in  regelmäßiger  Folge
an  die  Gebäude  bestehender  Straßen  sich  anreihen.

Sobald  der  sofortige  Beginn  der  Ausführung  einer  solchen  Gebäudereihe  gesichert
ist,  hat  die  Gemeinde  die  Straßenfläche  in  soweit  zu  erwerben  und  zu  planiren,  als
erforderlich  ist,  um  eine  Zufahrt  zu  jener  zu  eröffnen.

Wenn  außer  den  Fällen  des  Absatz  3  außerhalb  der  angelegten  Ortsstraßen  und
Plätze  Gebäude  an  den  in  den  Ortsbauplan  aufgenommenen  Baulinien  errichtet  werden,
  so  hat  der  Bauende  die  für  die  Erbauung  und  Benützung  solcher  Gebäude  oder  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  unentbehrliche  Zufahrt  von  der  nächsten  Ortsstraße
aus  auf  eigene  Kosten  herzustellen.

Art.  14.

Die  Anlage  von  Baustraßen,  für  welche  ein  öffentliches  Bedürfniß  nicht  vorliegt
(Privatstraßen),  ist  den  betreffenden  Grundbesitzern  nur  mit  Zustimmung  des  Gemeinderathes
  und  Genehmigung  der  Regierungsbehörde  unter  Einhaltung  der  von  diesen  ertheilten
  Vorschriften  gestattet.

Die  Zustimmung  des  Gemeinderathes  und  die  Genehmigung  der  Regierungsbehörde
darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Privatbaustraßen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  angelegt  werden  und  weder  der  übrige  Theil  des  Ortsbauplanes,  noch  das  Visier
der  öffentlichen  Straßen,  noch  die  öffentlichen  Einrichtungen  für  die  Zu=  oder  Ableitung