2. Registerführung. b) Heiratsregister. 189
Durch das Aufgebot sollen dem Standesbeamten etwa
vorhandene und ihm noch unbekannte Ehehindernisse
durch dritte Personen zur Kenntnis gebracht werden.
Das Aufgebot ist bekanntzumachen:
1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, wo die
Verlobten ihren Wohnsitz haben;
2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes
hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthaltes;
3. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb
der letzten sechs Monate gewechselt hat, auch
in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes.
Die Bekanntmachung enthält die Vor= und Familiennamen,
Beruf und Wohnort der Verlobten und ihrer
Eltern, sowie den Hinweis auf die beabsichtigte Eheschließung.
Sie ist während zweier Wochen an der für
amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle von der
betreffenden Gemeindebehörde auszuhängen. Uber die
angeordneten Aufgebote führt der Standesbeamte ein
Verzeichnis.
Den Verlobten ist auf Verlangen vom Standesbeamten
kostenfrei eine Bescheinigung über die Anordnung
des Aufgebots zum Ausweise vor dem Pfarramte
zu erteilen.
Kommen Ehehindernisse zur Kenntnis des Standesbeamten,
so hat er die Eheschließung abzulehnen.
Der Eheschließungsakt ist seiner Michtigkeit
halber an eine besonders strenge und feierliche Form
gebunden.
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten
vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu
wollen. Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme
der Erklärungen bereit sein (wesentliche Erfordernisse der
Eheschließung). Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung
in Gegenwart von zwei volljährigen, im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Zeugen an