Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Die vorgelegten Bezugsscheine sind, nachdem auf ihrer Rückseite der Tag der Abgabe sowie 
Art und Menge des abgegebenen Süßstoffs eingetragen und diese Eintragung durch Beischrift von Ort 
und Bezeichnung der abgebenden Apotheke und des Namens ihres Leiters bescheinigt worden ist, dem 
Besteller zurückzugeben. * E— 
Die Bestellzettel und die ärztlichen Anweisungen sind zurückzubehalten und, geordnet nach dem 
Tage der Abgabe des Süßstoffs, dem Süßstoff-Ausgabebuche (8 11) als Belege beizufügen. 
8 11. 
Über den Verbleib des Süßstoffs hat der Leiter der Apotheke ein besonderes Buch — Süß- 
stoff-Ausgabebuch — für jedes Kalenderjahr zu führen. In dieses ist jede auf Bestellzettel abgegebene 
Süßstoffmenge sofort nach der Abgabe unter Angabe des Tages der Abgabe, des Empfängers und der 
Form und Menge des abgegebenen Süßstoffs einzeln einzutragen. Die Eintragung des sonst abgegebenen 
und des im Apothekenbetriebe verwendeten Süßstoffs kann monatlich im Gesamtbetrag erfolgen. 
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind der Bezugsschein, das Süßstoff-Ausgabebuch 
nebst Belegen sowie die Bestände an Süßstoff auf Verlangen vorzulegen. 
Am Schlusse des Jahres sind die von den Lieferern des Süßstoffs auf dem abgelaufenen 
Bezugsscheine gemachten Anschreibungen und das Süßstoff-Ausgabebuch abzuschließen, die nach dem 
Süßstoff-Ausgabebuche verwendete oder abgegebene Menge auf dem Bezugsschein abzusetzen und der 
verbliebene Bestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen oder, falls auf einen solchen verzichtet 
ist, im Süßstoff-Ausgabebuche für das neue Jahr zu vermerken. Alsdann sind der abgelaufene Bezugs- 
schein und das Süßstoff-Ausgabebuch mit den zugehörigen erledigten Bestellzetteln und ärztlichen An- 
weisungen der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
  
E 12. 
Den Apothekern ist es ferner gestattet, von Gewerbetreibenden, denen die Erlaubnis erteilt 
ist, bestimmte Waren unter Verwendung von Suüßstoff herzustellen, derart zubereitete Waren zum 
Wiederverkaufe zu beziehen. Soweit es sich hierbei um Nahrungs= oder Genußmittel handelt, ist beim 
Verkaufe die Vorschrift im § 16 Abs. 2 zu beachten. 
0 13. 
Auf Apotheken, in denen Waren unter Verwendung von Sußstoff zum Verkaufe hergestellt. 
werden, finden für die Herstellung und den Vertrieb dieser Waren die Vorschriften des § 7 Abs. 3 
bis 5 und der §§. 16, 17 Anwendung. 
8 14. 
Personen, welchen die Erlaubnis zur Verwendung von Süßstoff zu wissenschaftlichen Zwecken 
erteilt ist, sowie staatliche Behörden und öffentliche Anstalten zur Untersuchung von Nahrungs- und 
Genußmitteln sind von besonderen Anschreibungen über den Bezug und die Verwendung des Süßstoffs 
befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, hierüber der Direktivbehörde auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Am Schlusse des Jahres haben sie die von den Lieferern des Süßstoffs auf ihrem Bezugs- 
scheine gemachten Anschreibungen abzuschließen, die Menge des im Laufe des Jahres verwendeten 
Süßstoffs abzusetzen, den verbliebenen Bestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen und alsdann 
den abgelaufenen Schein der Bezirkssteuerstelle einzusenden. 
8 15. 
Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege= und ähnlichen Anstalten, welchen die Erlaubnis zur 
Verwendung von Sußstoff für die in der Anstalt befindlichen Personen erteilt ist, dürfen Süßstoff 
oder unter Verwendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur innerhalb der Anstalt 
abgeben. Sie haben über den abgegebenen oder zur Herstellung von Nahrungs= oder Genußmitteln 
verwendeten Süßstoff monatlich Anschreibungen zu machen, welche mit dem ihnen erteilten Bezugs-, 
scheine den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. 
Am Schlusse des Jahres sind diese Anschreibungen abzuschließen, ihre Summe von der nach 
den Anschreibungen der Lieferer des Süßstoffs bezogenen Menge auf dem Bezugsschein abzusetzen und 
der verbliebene Süßstoffbestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen. 
  
 
	        
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