Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder 
Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der 
Generalversammlung Anzeige zu machen. Im übrigen darf das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte 
oder Stellvertreter ausgeübt werden. 
In der Generalversammlung führt jedes stimmberechtigte Kassenmitglied zwei Stimmen und 
jeder stimmberechtigte Arbeitgeber für jedes von ihm beschäftigte stimmberechtigte Kassenmitglied eine 
Stimme. ) (Für Arbeitgeber ruht das Stimmrecht, solange sie mit der Zahlung von Beiträgen im 
Rückstande sind.] Die Zahl der den erschienenen Arbeitgebern oder ihren Vertretern hiernach zustehenden 
Stimmen wird in jeder Generalversammlung vor Beginn der weiteren Verhandlungen vom Vorsitzenden 
festgestellt und verkündet. 
oder (1) 
« §.51.(B)(s) 
[Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Kassenmitglieder und Arbeitgeber, welche 
in geheimer Wahl auf . . . . .. Jahre gewählt werden. Die Kassenmitglieder haben die Vertreter 
aus ihrer Mitte zu wählen; die Arbeitgeber können zu Vertretern auch Geschäftsführer oder Betriebs- 
beamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber wählen. « «. 
Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder erfolgt in Abteilungen. « 
DieKassenmitgliederjedesderim§1bezeichnetenGewerbebildeneineAbteilung.(7)· * 
Jede Abteilung wählt für je 10 15, 20 usw.] dem betreffenden Gewerbszweig angehörende 
Kassenmitglieder einen Vertreter.Ist die Zahl der Kassenmitglieder nicht durch 10 /(15, 20 usw.] 
teilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 5 /8, 10) oder mehr beträgt, ein weiterer 
Vertreter zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Kassenmitglieder, welche groß- 
jährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. G « -:« 
DieVertreterderArbeitgeberwerdenvondieseninungeteilterWahlvexsammlunggewählth 
Fürje20[30,40](11)VondenArbeitgebernbeschäftigteKassenmitglieder,fürwelchedieersterextsBeiäs 
träge aus eigenen Mitteln zahlen, wird je ein Vertreter gewählt. u) Für den überschießenden Bruch— 
teil wird ein weiterer Vertreter nur dann gewählt, wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeit- 
geber nicht über ein Drittel der Gesamtzahl erhöht wird. Jeder Arbeitgeber, welcher Beiträge aus 
eigenen Mitteln leistet, führt bei der Wahl seine Stimmes, sauf jedes Kassenmitglied, für welches er 
Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt, eine Stimmel. · - 
Die Zahl der von jeder Abteilung der Kassenmitglieder und von den Arbeitgebern zu wählen— 
den Vertreter wird vor jeder Wahl von dem Kassenvorstande festgestellt und in der Einladung zum 
Wahltermin angegeben. 
Zu 8 51. 
() Für die Bildung der Generalversammlung ist folgendes zu beachten: 
a) Für Kassen, welche weniger als 500 Mitglieder zählen, kann die Generalversammlung aus Vertretern 
bestehen: für Kassen mit 500 und mehr Mitgliedern muß die Generalversammlung aus Vertretern be- 
stehen (§ 37 des Gesetzes). - « 
b) Die Zusammensetzung der Generalversammlung muß durch das Statut geregelt werden (vgl. § 23 Abs. 2 
Ziffer 5 des Gesetzes). . . 
c)DenArbeitgebernstehteinAnspruchausertretunginderGeneralversammlungzu,welchenachdem 
Verhältnis ihrer Beiträge zu bemessen ist und ein Drittel der Gesamtvertretung nicht übersteigen darf 
(vgl. § 38 des Gesetzes). 
d) Die Vertreter sind von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern getrennt zu wählen. Die Wahlen sind geheim. 
(Das Statut hat entweder die Bestimmung zu treffen, daß die Generalversammlung aus sämtlichen stimm- 
berechtigten Kassenmitgliedern und Arbeitgebern bestehen soll, oder, daß sie aus Vertretern bestehen soll. Eine Be- 
stimmung, nach welcher die Generalversammlung nach der wechselnden Zahl der Kassenmitglieder bald aus sämtlichen 
Stimmberechtigten, bald aus Vertretern bestehen soll, würde in der Ausführung zu Schwierigkeiten und zu Zweifeln über 
die Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung führen. Soweit nicht schon aus anderen Gründen die Zusammen- 
setzung aus Vertretern zweckmäßig scheint, ist sie daher stets dann vorzuziehen, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung 
der Mitgliederzahl auf 500 und mehr nahe liegt, weil sonst in diesem Falle eine Statutenänderung erforderlich wird. 
6 ) Weitere Beschränkungen sind für den Fall, daß die Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, nach 
& 37 Abs. 1 des Gesetzes unzulässig. « » « 
(4)Vgl.§38aAbs.1desGefetzes. « « 
(6) Diese Regelung hat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei Kassen, welche nur Mitglieder zählen, deren 
Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben, ein Drittel sämtlicher Stimmen führen, dagegen bei Kassen, 
welche auch andere Mitglieder zählen, eine der Zahl der letzteren und folgeweise ihrer Beitragsverhältnisse entsprechende 
Minderung ihres Stimmgewichts erleiden. Sie erscheint daher als die einfachste Art, der gesetzlichen Anforderung zu genügen. 
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