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8 30.
Auf Grund der erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitz- oder Ortswechsel
der im Abs. 1 des 8 42 des Gesetzes unter den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgeführten Fabriken ist
von den Hebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichnis der Betriebsanstalten
zu führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angibt.
Die unteren Steuerstellen haben dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses ein-
zureichen und sodann fortlaufend Mitteilung von den Zugängen, Abgängen und sonstigen Ver-
änderungen zu machen. Bei dem Hauptamte wird danach ein Hauptverzeichnis geführt.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann Inhaber gewerblicher Betriebe, welche Rübensäfte
bereiten, ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes befreien.
8 81.
Die im § 42 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Aufsicht über die nach Abs. 1 daselbst anzeige-
pflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebs und nur insoweit
auszuüben, als es zur Kenntnisnahme vom Betrieb erforderlich ist. Die näheren Anordnungen
werden nach Bedürfnis von der obersten Landesfinanzbehörde erlassen.
§ 82.
Über die Herstellung von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezuckerfabriken auf
Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem im §7 der Anlage H bezeichneten Muster
in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Die eine Ausfertigung ist zu dem im Muster bezeichneten
Tage der Hebestelle des Bezirkes einzureichen, die andere in der Betriebsanstalt aufzubewahren.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge zu prüfen, nach Befinden eine
Berichtigung zu veranlassen und zu diesem Zwecke nötigenfalls auch von der Befugnis zur Ein-
sicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen.
8 83.
Über die Erzeugung der Sirupreinigungsanstalten, der Maltose- und Maltosesirupfabriken
haben die Hauptämter auf Grund der von den Fabrikinhabern nach Maßgabe der Fabrikbücher
zu machenden Angaben Jahresnachweisungen für die Zeit vom 1. September bis 31. August auf—
zustellen, welche die Art und Menge der verarbeiteten Stoffe sowie der fertiggestellten Er—
zeugnisse enthalten.
Schlußbestimmungen.
g 84.
Verwaltungs- Die näheren Bestimmungen über die den Bundesregierungen für die Verwaltung und Er—
kosten-Vergütung hebung der Zuckersteuer zu gewährende Vergütung und über die Zuckerstatistik sind in den An—
und Zuckerstatistik, lagen G und H enthalten.
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Anlatg. *2
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–. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. September 1903 in Kraft.