Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

198  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Mai  25.)

sein  würde.  Er  hält  deßhalb  die  Ertheilung  der  vorbehaltenen  Zustimmung  für
durchaus  geboten  und  zweifelt  nicht,  daß  auch  die  Bürgerschaft  bei  eingehender
Erwägung  der  Gesammtlage  sich  dieser  Auffassung  anschließen  werde.  Allerdings
  wird  diese  Entschließung  nicht  auf  einer  Unterschätzung  der  Schwierigkeiten
  beruhen  dürfen,  welche  behufs  Durchführung  des  Anschlusses  noch  zu
überwinden  sein  werden,  und  ebensowenig  wird  sie  gestützt  werden  können
auf  eine  Vergleichung  des  augenblicklich  noch  bestehenden  Zustandes  mit  dem
während  einer  kürzeren  oder  längeren  Uebergangsperiode  voraussichtlich  eintretenden.
  Die  den  Ausschlag  gebende  Erwägung  wird  vielmehr  nur  die
sein  können,  ob  bei  dem  getroffenen  Abkommen  die  Lebensinteressen  unserer
Stadt  dauernd  gewahrt,  ob  die  Modalitäten,  unter  denen  der  Anschluß    erfolgen
wird,  geeignet  sind,  die  Aufrechthaltung  der  Handelsstellung  Hamburgs
  im  wesentlichen  zu  sichern.  Daß  dieß  in  der  That  der  Fall,  wird  in
den  nachstehenden,  an  die  einzelnen  Bestimmungen  der  Vereinbarung  und
des  Nebenprotocolls  sich  anschließenden  Erläuterungen  näher  zu  begründen
sein.  Der  Senat  hält  die  Frage  im  allgemeinen  dadurch  für  entschieden,
daß  die  Reichsregierung  auf  den  vollständigen  Anschluß,  bei  welchem  auch
der  Schiffsverkehr  und  der  große  Waarenhandel  den  üblichen  Zollcontrolen
zu  unterwerfen  gewesen  wäre,  verzichtet,  und  zu  der  Ueberlassung  der  Zollverwaltung
  an  Hamburg,  obgleich  sie  einen  verfassungsmäßigen  Anspruch  in
dieser  Beziehung  nicht  anerkennt,  sich  bereit  erklärt  hat.  Der  Besitz  eines,
wenn  auch  verkleinerten  Freihafenbezirks,  welcher  nach  wie  vor  die  freie  Bewegung
  von  Schiffen  und  Waaren  und  die  Fortexistenz  der  Exportindustriebetriebe
  gewährleistet  und  eine  Zollverwaltung,  welche  die  Aufrechterhaltung
der  thunlichst  erleichterten  Verbindung  dieses  Freihafenbezirks  mit  dem  Zollgebiet
  zu  ihren  amtlichen  Pflichten  zu  zählen  haben  wird,  diese  beiden  durch
das  Entgegenkommen  der  Reichsregierung  vertragsmäßig  gesicherten  Zugeständnisse
  werden  hoffentlich  ausreichen,  um  auch  den  internationalen  Handel
Hamburgs  im  Großen  und  Ganzen  auf  seiner  bisherigen  Höhe  zu  erhalten,
während  der  eintretende  unbehinderte  Verkehr  mit  dem  Inland  voraussichtlich
die  Wirkung  haben  wird,  für  die  dennoch  unvermeidlichen  Verluste  durch
die  Eröffnung  mancher  neuen  Beziehungen  zu  entschädigen.  Vor  allem  wird
anzuerkennen  sein,  daß  für  die  dauernde  Sicherung  des  verbleibenden  Freihafens,
  auf  welche  von  allen  Seiten  mit  Recht  das  größte  Gewicht  gelegt
worden,  jede  mögliche  Garantie  gewonnen  ist.  Während  die  gegenwärtige
Freihafenstellung  deßhalb,  weil  im  Art.  34  deren  Beendigung  von  dem
eigenen  Antrag  der  Städte  abhängig  gemacht  ist,  als  eine  mehr  oder  weniger
transitorische  bezeichnet  worden,  wird  der  nunmehr  vereinbarte  beschränkte
Freihafen  als  eine  dauernde  Einrichtung  anerkannt  und  dem  Art.  34

die  Zukunft  ausdrücklich  die  Wirkung  beigelegt,  daß  die  Freihafenberechtigung
  des  verbleibenden  Bezirks  ohne  Hamburgs  Zustimmung  weder  aufgehoben
  noch  eingeschränkt  werden  kann.  Wenn  somit  die  Reichsregierung
und  der  Bundesrath  bei  Genehmigung  dieser  Vertragsbestimmung  auf  das
bündigste  den  dauernden  Character  der  neuen  Einrichtung  anerkennen  werden,
so  wird  auch  die  öffentliche  Meinung  Dentschlands  mit  der  neuen  Ordnung
der  Dinge  sich  einverstanden  erklären  können,  weil  nahezu  die  gesammte  Bevölkerung
  Hamburgs  in  die  deutsche  Wirthschaftsgemeinschaft  eintritt.  Das
geschlossene  Compromiß  erscheint  demnach  geeignet,  das  Gefühl  der  Entfremdung
  gegen  die  Hansestädte,  welches  im  Vaterlande  mehr  und  mehr  um  sich
zu  greifen  drohte,  in  das  Gegentheil  zu  verwandeln,  was  für  uns  selbstverständlich
  von  hohem  Werth  ist.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß
eine  gleichmäßig  präcise  Stipulation  in  Betreff  der  nothwendigen  Revision
der  Regulative  u.  w.  d.  a.  nicht  getroffen  werden  konnte.  Selbst  abgesehen
von  dem  vor  allem  geltend  gemachten  Gesichtspuncte,  daß  die  bezügliche  Ma-