Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 78 — 
Verfehlungen wider die Amtspflicht zur Mitwirkung bei der Zollaufsicht unterliegen der 
Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörden der Beamten. 
Die Verpflichtung auf das Zollinteresse kann zurückgenommen werden. 
8 31. 
2. Straf- Verfehlungen gegen die Bestimmungen dieser Zollordnung werden, soweit nicht die 
bestimmungen. Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, nach § 152 desselben 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
8 32. 
3. Kanalabgaben. Die Kanalabgaben werden von den Zollämtern nach den dafür geltenden Bestimmungen 
erhoben. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.