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837.
Dem Reichskanzler werden von den Behörden (8 1) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen
Jahre Approbierten eingereicht.
D. Ausnahmen.
8 38.
Von den Vorschriften in § 6 Ziffer 1 und 2, § 17 Abs. 4 Ziffer 2, § 28 Abs. 2 und § 32
Abs. 1 kann der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der zuständigen Landes-Zentralbehörde Aus-
nahmen zulassen. »-
Mit dem Gesuch um Dispensation von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 ist zugleich eine
Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegen-
stehender Bedenken vorzulegen.
k. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
39.
Auf die Lehrlings-, Gehilfen= und Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen.
8 40.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft.
8 41.
Wer spätestens am 1. Oktober 1904 als Apothekerlehrling eingetreten ist, wird zu den Prüfungen
zugelassen, wenn er auch nur den Nachweis der bisher erforderten wissenschaftlichen Vorbildung erbringt.
Apothekergehilfen, die am 1. Oktober 1904 eine mindestens einjährige Gehilfenzeit abgeleistet
haben, sind berechtigt, den Rest der Gehilfenzeit ganz oder teilweise vor dem Universitätsstudium ab—
zuleisten. Leisten sie dielGehilfenzeit ganz vor dem Universitätsstudium ab und melden sie sich spätestens
am 15. März 1908 zur Ablegung der Prüfung, so dürfen sie diese (einschließlich etwaiger Wieder—
holungsprüfungen) auf ihren Antrag nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Beginnen sie das
Universitätsstudium vor vollendeter dreijähriger Gehilfenzeit, so ist ihnen die vorher abgeleistete Gehilfen—
zeit, soweit sie ein Jahr übersteigt, auf die im § 35 vorgeschriebene praktische Tätigkeit anzurechnen.
Apothekergehilfen, die spätestens im Sommerhalbjahr 1904 das Universitätsstudium begonnen
haben, dürfen die Prüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag nach den
bisherigen Vorschriften ablegen.