Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Anfechtung  der  Legitimität  eines  Kindes
in  Unfallsachen.

Von

Kreisgerichtsrath  Dr.  BEnno  Hırse,  Berlin.

Auf  Grund  des  Unf.-Vers.-Ges.  vom  6.  Juli  1884  8  6  steht
dem  vaterlosen  Kinde  eines  durch  Betriebsunfall  getödteten  Arbeiters
  eine,  vom  Todestage  desselben  an,  zu  gewährende  Rente
in  Höhe  von  15  Prozent  seines  ermittelten  Arbeitsverdienstes  zu.
Diese  Vorschrift  hat  in  den  späteren  Unfallversicherungsgesetzen
eine  wortgetreue  Aufnahme  gefunden.  Darnach  ist  rechtlich  unstreitig,
  dass  aus  der  blossen  Thatsache  einer  auf  Betriebsunfall
zurückzuführenden  Tödtung  jedes  seines  Vaters  beraubte  Kind
einen  Rechtsanspruch  auf  diese  Waisenrente  hat.  Seitens  des
Reichsversicherungsamtes  ist  demzufolge  auch  ausgesprochen
worden  in  den  Rekursbescheiden  No.  895  vom  16.  Dez.  1889
(Amtl.  Nachr.  1890,  S.  513),  dass  zwar  die  in  einer  nach  dem
Unfall  geschlossenen  Ehe  geborenen  oder  durch  eine  solche  Ehe
legitimirten  Kinder  sowie  Rekursentscheidung  1494  v.  1.  April
1896  (ebd.  1896  S.  243  der  nasciturus).  entschädigungsberechtigt
seien,  aber  No.  321  vom  7.  Febr.  1887  (ebd.  1887,  S.  133)  und
No.  1192  vom  10.  Okt.  1892  (ebd.  1892,  S.  346)  den  Stiefkindern
weder  im  Gebiete  des  preussischen  noch  in  diesem  des  gemeinen
oder  sächsischen  Rechtes,  sowie  No.  180  vom  12.  Juli  1886  (ebd.
1886,  S.  129)  erst  recht  nicht  unehelichen  Kindern  diese  Waisenrente
  gebühre.