Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wenn  der  eine  oder  andere  Theil  sich  ablehnend  erklärt,  so  unterbleibt  vorerst  die
Trennung.

Wo  bisher  in  einer  Gemeinde  mit  der  einen  Schulstelle  der  Mesner  dienst  ohne
Mesnereinkommen  verbunden  war,  während  der  Inhaber  einer  mit  Mesnereinkommen
ausgestatteten  Schulstelle  keinen  Dienst  als  Mesner  zu  leisten  hatte,  erfolgt  die  Aus.
scheidung,  vorbehältlich  einer  anderweiten  Vereinbarung,  nach  Maßgabe  der  Abs.  1  und
2  mit  der  Erledigung  der  einen  oder  der  anderen  dieser  Stellen.

Im  Falle  der  Erledigung  der  mit  dem  Dienst  ohne  Einkommen  belasteten  Stelle
hat  die  Kirchengemeinde  den  für  die  Mesnerei  erwachsenden  Aufwand  zu  übernehmen,
wogegen  diese  an  die  bürgerliche  Gemeinde  einen  Ersatzanspruch  für  die  ihr  bis  zur  Ausscheidung
  des  Mesnereinkommens  von  der  anderen  Schulstelle  entgehenden  Erträgnisse
dieses  Einkommens  (Art.  13  des  Gesetzes  vergl.  mit  §.  19  gegenwärtiger  Verfügung)  hat.

Zu  Art.  13  bis  16,  Art.  17  Abs.  2.
8.  7.

Muß  wegen  Aenderung  in  Besetzung  einer  mit  dem  Mesnerdienst  verbundenen
Schulstelle  die  Trennung  beider  Dienste  herbeigeführt,  oder  soll  sie  auf  Antrag  des  betreffenden
  Lehrers  (Art.  12  vergl.  oben  §.  6)  eingeleitet  werden,  so  hat  der  Gemeinde.
rath  in  Stiftungsangelegenheiten  auf  Grund  der  nach  §.  4  vorliegenden  Uebersicht  und
nach  Prüfung  ihrer  Vollständigkeit  auf  den  jetzigen  Zeitpunkt,  zutreffendenfalls  unter-Richtigstellung
  derselben,  darüber  Vorschläge  zu  machen,  ob  und  welche  bisher  in  Verwaltung
  der  Gemeindepflege,  der  bürgerlichen  Stiftungspflege  oder  der  gemischten  Stift.
ungspflege  befindliche  Vermögenstheile  als  zur  Mesnerei  gehörig  oder  in  deren  Nutznießung
  befindlich  nach  Vorschrift  von  Art.  13  des  Gesetzes  an  die  Kirchengemeinde  übergehen
  sollen,  sowie  darüber,  welche  der  nach  jener  Darstellung  bisher  für  das  Einkommen
der  Schulstelle  geleisteten  Bezüge,  sowie  welche  bisher  etwa  von  der  Kirchenpflege  zum
Schuleinkommen  gereichten  Leistungen,  als  im  Mesnerdienst  begründet,  in  Wegfall  kommen.

In  den  Fällen  des  Art.  13  Abs.  1  Satz  2  und  3  ist  hinsichtlich  des  Betrags  des
von  der  bürgerlichen  Gemeinde  zu  entrichtenden  Miethpreises  beziehungsweise  der  für  die
Ueberlassung  des  Eigenthums  zu  gewährenden  Entschädigung  ein  Vorschlag  zu  machen.

Ebenso  hat  der  Gemeinderath  in  Stiftungsangelegenheiten  darüber  sich  auszusprechen
ob  und  welche  Leistungen  Dritter  für  die  Mesnerei  künftig  der  Kirchengemeinde  zukommen,