Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Preußen  sind  vor  dem  Gesetz  gleich.  Standesvorrechte  finden  nicht
statt,“  sollte  eine  rechtliche  Benachteiligung  oder  Bevorzugung  ver—
hüten;  seine  Bedeutung  liegt  in  der  Vergangenheit.  Natürlich  sagt
er  nicht,  daß  alle  Staatsangehörigen  gleiche  Rechte  z.  B.  gleiches
Wahlrecht  und  gleiche  Pflichten  z.  B.  zu  bestimmter  Steuerzahlung
haben  sollen;  das  Gesetz  kann  Voraussetzungen  für  Rechte  und
Pflichten  normieren,  nur  soll  es,  wo  die  Bedingungen  erfüllt  sind,
auf  jeden  ohne  Ansehen  der  Person  Anwendung  finden;  „vor  dem
Gesetz“  sind  alle  gleich.)

Eigentümlichkeit  der  Bremischen  Verfassung  ist  der  Zusatz:  „Der
Staat  erkennt  bei  seinen  Angehörigen  keinen  Adel  an,“  wozu  weiter
bestimmt  wird,  daß  Titel,  Amter,  Würden  und  Auszeichnungen,  die
einem  Bremer  von  Seiten  „eines  anderen  Staates“?)  oder  seiner
Behörde  erteilt  sind,  nur  anerkannt  werden,  wenn  die  Annahme  ausdrücklich
  vom  Senat  genehmigt  ist,  und  daß  sie  auch  dann  keinerlei
Befreiungen,  Vorzüge  oder  Ansprüche  vor  andern  Staatsangehörigen
begründen.

Die  Bestimmung  geht  zurück  auf  einen  Rat=  und  Bürgerschluß
vom  29.  August  1806  (S.  366).  Ihre  Bedeutung  erschöpft  sich,
da  mit  dem  Adel  oder  jenen  Auszeichnungen  verknüpfte  Vorrechte
nicht  mehr  in  Frage  kommen,  in  der  Nichtanerkennung  des  Adels
und  der  Titel  usw.,  deren  Annahme  vom  Senat  nicht  genehmigt  ist,
durch  den  Staat,  d.  h.  im  amtlichen  Sprachgebrauch  werden  Adel
und  Titel  fortgelassen,))  wobei  zu  untersuchen  ist,  ob  das  scheinbare
Adelsprädikat  wirklich  ein  solches  ist  oder  Bestandteil  des  Namens.
Dagegen  ist  kein  Bürger  dadurch  gehindert,  sich  im  Privatverkehr  oder

1)  O.  Mayer,  Verwaltungsrecht  Bd.  I  §  7  S.  91  Anm.  17.

2)  Nach  den  Protokollen  der  Verfassungsdeputation  von  1848  Bd.  J
S.  228  wurde  diese  Fassung  gewählt,  „um  die  von  der  deutschen  Reichsgewalt
etwa  erteilten  Titel,  Amter,  Würden  und  Auszeichnungen  nicht  unter  die  aufgestellte
  Beschränkung  zu  begreifen,  da  das  Deutsche  Reich  kein  anderer
Staat  sei.“"“  Nutzanwendung  für  das  heutige  Deutsche  Reich?

„)  Die  Bestimmung  von  1806  bezeichnete  gerade  dies  in  ihrem  Abs.  Z:
„Dann  sollen  auch  in  allen  von  Staats  wegen  veranstalteten  Druck=  und
anderen  Schriften  den  hiesigen  Bürgern  oder  Angehörigen  nie  einige  Prädikate,
die  sich  auf  Adel,  fremde  Titel,  Würden,  Amter  und  Bedienungen  beziehen,
gegeben  werden;  sofern  nicht  von  einer  lediglich  ein  solches  fremdes  Amt  oder
Bedienung  betreffenden  Angelegenheit  die  Rede  ist.“