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Konsul ausgedehnt. Auch er darf nicht in Haft genommen
werden und sein Haus „weder versiegelt, noch besicbtigt,
noch durchsucht werden“. Falls sie selbst in
eineni Rechtsstreit verwickelt sind, kann dieser nur durch
Vermittlung des Gesandten vor der hohen Pforte selbst
entschieden werden. Besonders bemerkenswert ist der
5. Artikel, der Preussen fast unter dem gleichen Wortlaut
bezüglich des Gerichtsstandes dieselben Rechte zugesteht
wie den Franzosen. Der französische Text lautet
in deutscher Uebersetzung: „Wenn irgend ein Streit
unter den Preussen und dereu Angehörigen entsteht,
sollen die preussischen Gesandten oder Konsuln die Aıgelegenheit
nach ihren Gesetzen entscheiden, und sobald
die Preussen nicht selbst verlangen, von der türkischen
Justiz abgeurteilt zu werden, sollen die Gotverneure
der hohen Pforte sich nicht durch Gewalt einmischen,
um sie aburteilen zu wollen.‘‘“ Die Türkei stellt wenigstens
zum Schlusse eine „Proragatio fori‘‘ auf, d. h. dass
mit Willen der Parteien eine Zuständigkeit der türkischen
Gerichte begründet werden kann. Praktisch ist von dieser
Möglichkeit wohl kaum jemals Gebrauch gemacht worden,
aber auch theoretisch wurde sie durch das deutsche
Reichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom Jahre
18791) (neu geregelt vom 7. Aprıl 1900) gegenstandslos,
da der $ 1 dieses Gesetzes die deutsche Konsulargerichtsbarkeit
als ausschliesslich zuständig erklärt. Die Bedeutung
der türkischen Gerichte blieb demnach in Zukunft
nur noch auf die Schiedsgerichtsbarkeit beschräikt.
Bei Prozessen zwischen Prsussen und Türken muss
ein konsularischer Vertreter anwesend sein, widrigenfalls
der Preusse jegliche Aussage verweigern kann.
Ueberschreitet der Streitwert des Prozesses 4000 Aspres,
so soll er vor der kaiserlichen Residenz des ottomanischen
Reiches zur Verhandlung gelangen. Auzh in einem Prozesse
gegenüber preussischen Untertanen soll in Ansehung
des türkischen Klägers der gleiche Grundsatz
gelten, wie in den anderen Kapitulationen, d. h. er muss
vollgültige Beweisurkunden ınitbringen. Zum Schlusse
wird noch die rein individuelle Haftpflicht für Schulden,
leichtere Delikte und Auffinden eines getöteten Menschen
ausgesprochen und bestimmt, dass ein preussisches
Kauffahrteischiff nicht grundlos an seiner Abfahrt gehindert
werden soll. Desgleichen wird gegenseitig jedes
I) Das gleiche galt schon nach dem preussischen Gesetze
vom 29. Juni 1865.