Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

7%  —

Konsul  ausgedehnt.  Auch  er  darf  nicht  in  Haft  genommen
  werden  und  sein  Haus  „weder  versiegelt,  noch  besicbtigt,
  noch  durchsucht  werden“.  Falls  sie  selbst  in
eineni  Rechtsstreit  verwickelt  sind,  kann  dieser  nur  durch
Vermittlung  des  Gesandten  vor  der  hohen  Pforte  selbst
entschieden  werden.  Besonders  bemerkenswert  ist  der
5.  Artikel,  der  Preussen  fast  unter  dem  gleichen  Wortlaut
  bezüglich  des  Gerichtsstandes  dieselben  Rechte  zugesteht
  wie  den  Franzosen.  Der  französische  Text  lautet
in  deutscher  Uebersetzung:  „Wenn  irgend  ein  Streit
unter  den  Preussen  und  dereu  Angehörigen  entsteht,
sollen  die  preussischen  Gesandten  oder  Konsuln  die  Aıgelegenheit
  nach  ihren  Gesetzen  entscheiden,  und  sobald
die  Preussen  nicht  selbst  verlangen,  von  der  türkischen
Justiz  abgeurteilt  zu  werden,  sollen  die  Gotverneure
der  hohen  Pforte  sich  nicht  durch  Gewalt  einmischen,
um  sie  aburteilen  zu  wollen.‘‘“  Die  Türkei  stellt  wenigstens
  zum  Schlusse  eine  „Proragatio  fori‘‘  auf,  d.  h.  dass
mit  Willen  der  Parteien  eine  Zuständigkeit  der  türkischen
Gerichte  begründet  werden  kann.  Praktisch  ist  von  dieser
Möglichkeit  wohl  kaum  jemals  Gebrauch  gemacht  worden,
  aber  auch  theoretisch  wurde  sie  durch  das  deutsche
Reichsgesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  Jahre
18791)  (neu  geregelt  vom  7.  Aprıl  1900)  gegenstandslos,
da  der  $  1  dieses  Gesetzes  die  deutsche  Konsulargerichtsbarkeit
  als  ausschliesslich  zuständig  erklärt.  Die  Bedeutung
  der  türkischen  Gerichte  blieb  demnach  in  Zukunft
nur  noch  auf  die  Schiedsgerichtsbarkeit  beschräikt.
Bei  Prozessen  zwischen  Prsussen  und  Türken  muss
ein  konsularischer  Vertreter  anwesend  sein,  widrigenfalls
  der  Preusse  jegliche  Aussage  verweigern  kann.
Ueberschreitet  der  Streitwert  des  Prozesses  4000  Aspres,
so  soll  er  vor  der  kaiserlichen  Residenz  des  ottomanischen
Reiches  zur  Verhandlung  gelangen.  Auzh  in  einem  Prozesse
  gegenüber  preussischen  Untertanen  soll  in  Ansehung
  des  türkischen  Klägers  der  gleiche  Grundsatz
gelten,  wie  in  den  anderen  Kapitulationen,  d.  h.  er  muss
vollgültige  Beweisurkunden  ınitbringen.  Zum  Schlusse
wird  noch  die  rein  individuelle  Haftpflicht  für  Schulden,
leichtere  Delikte  und  Auffinden  eines  getöteten  Menschen
  ausgesprochen  und  bestimmt,  dass  ein  preussisches
Kauffahrteischiff  nicht  grundlos  an  seiner  Abfahrt  gehindert
  werden  soll.  Desgleichen  wird  gegenseitig  jedes

I)  Das  gleiche  galt  schon  nach  dem  preussischen  Gesetze
vom  29.  Juni  1865.