1806
März 2
316 Urkunde No. 800.
und übrigen Ausgaben zu bestreiten, auch den Erben des p. von Hoensbrock
der Werth der Gebäude auf dem Hofe zu Algermissen zu vergüten sein,
welcher nach der von Dom-Bau-Inspector Held revidirten Taxe 5336 Rihlr.
beträgt. Indess hat das Executorium des von Hoensbrock erklärt, sich des
halb mit 4400 Rthir. Conventions-Müntze abfinden lassen zu wollen.
Das dritte, gleichfalls von dem Fürst-Bischof bisher besezte Offieium
ist das eines Dom-Kantors, dessen Rechte und Pflichten $ 7 der Darstellung
entwickelt sind, und welches jezt der Dom-Capitular Graf v. Boos
inne hat. Die jährliche Einnahme davon beträgt 375 Rthir. 4 Gr. und die
Ausgabe 25 Rithir. 16 Gr. Auch steht ihm gleich dem Scholaster das
Collations-Recht über eine Monocolar!)-Pfründe bei dem Johannis-Stift sı,
welches aber sogleich wegfallen muss. Uebrigens ist die Beibehaltung dieses
Officii nach Abgang des jezzigen Innhabers nicht nothwendig, da der Chorgesang
eigentlich von dem Socio cantoris oder dem Succentor dirigirt wird.
Nach Ableben des p. von Boos können daher die Einkünfte sofort zu den
Domainen eingezogen werden.
Das vierte Offieium, welches von dem Capitul bisher durch Wahl conferirt
wurde, ist das des Dom-Kellners, womit eine jährliche Einnahme von
525 Rthlr. 2 Gr. und nach Abzug der Ausgaben ad 70 Rthlir. ein reiner
Ueberschuss von 455 Rthlr. 2 Gr. verbunden war. Seine Pflichten bestehen
nach $ 7 No. 4 der Darstellung hauptsächlich darin, dass er die Oeconomie-Officianten
und Rendanten des Capituls controliren muss. Da aber von
Seiten des Fiscus eine Controle über die Administration des Domcapitularischen
Vermögens angeordnet wird, so kann dieses Officium füglich eingehen
und können die Revennen nach Abgang des jezzigen Dom-Keliners
von Ketteler eingezogen werden.
7./Was $& 8 von der bisherigen Collation der Präbenden in mensibus
papalibus und in mensibus ordinariis und in den leztern von dem tarmo
errante der einzelnen Capitularen enthalten ist, findet nach eingetretener
Säcularisation nicht mehr Anwendung; hievon ist die rechtliche Folge, ds#,
wenn E. K. M. das Dom-Capitul vorerst noch bestehen zu lassen geruhen,
alle sich erledigende Präbenden nach den bereits vorgeschlagenen und noch
zu erörternden Bestimmungen dem Fiscus zur Benutzung anheimfallen. Dies
erstrekt sich nicht nur auf das Corpus praebendae selbst, sondern auch sul
alle diejenigen Emolumente, welche dazu gerechnet werden, nehmlich die
Chor- und Stadt-Präsenzen, Memorien und Stipendien, dergestalt, dass für
den Fiscus wegen jeder vacanten Präbende das Verhältniss eines beständig
anwesenden Domherrn fingirt, er in omnibus horis als Praesens auf der
Punctations-Tabelle angesezt und ihm so alle Präsenzen und zu dem Corpü
praebendae gehörenden Emolumente berechnet werden. Daraus ergiebt
sich, dass alles, was die Darstellung $ 10—13 von der Residenz enthält,
1) 8. o. S. 315.